ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.239.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
6.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 811/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2013
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte (1) mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie aufweisen, sich aber bei gleichwertigen Funktionen im Leistungsniveau erheblich unterscheiden, zu erlassen. |
(2) |
Der Energieverbrauch von Raumheizgeräten und von Kombiheizgeräten zur Raumheizung und zur Warmwasserbereitung macht einen beträchtlichen Anteil der Gesamtenergienachfrage in der Union aus. Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf. Es besteht ein beträchtlicher Spielraum zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs, etwa indem man sie mit geeigneten Temperaturreglern und Solareinrichtungen kombiniert. Für Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte und Verbundanlagen aus solchen Heizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sollten daher Anforderungen zur Energiekennzeichnung gelten. |
(3) |
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, die für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe, die überwiegend (zu über 50 %) aus Biomasse gewonnen wurden, ausgelegt sind, verfügen über spezielle technische Merkmale, die technisch, wirtschaftlich und im Bezug auf die Umwelt noch näher untersucht werden müssen. Je nach dem Ergebnis dieser Analysen sollten Etikettierungsvorschriften für diese Heizgeräte gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. |
(4) |
Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu den einheitlichen Produktinformationen hinsichtlich der Energieeffizienz von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz solcher Heizgeräte zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. |
(5) |
Im Hinblick auf beträchtliche Energie- und Kosteneinsparungen für jeden einzelnen Heizgerätetyp sollte mit dieser Verordnung eine neue Kennzeichnungsskala von A++ bis G für die Raumheizungsfunktion von Raumheizgeräten mit Heizkessel, Raumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung, Raumheizgeräten mit Wärmepumpen, Kombiheizgeräten mit Heizkessel und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpen eingeführt werden. Während die Klassen A bis G die verschiedenen Arten konventioneller Heizkessel abdecken, sofern diese nicht mit Kraft-Wärme-Kopplung oder Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen kombiniert sind, sollten die Klassen A+ and A++ den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen fördern. |
(6) |
Überdies sollte entsprechend der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013. Der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (2) eine neue Kennzeichnungsskala von A bis G für die Warmwasserbereitungsfunktion von Kombiheizgeräten mit Heizkessel oder Wärmepumpe eingeführt werden. |
(7) |
Die weiteren Klassen A+++ und A+ sollten nach vier Jahren jeweils zu den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizung und Warmwasserbereitung hinzugefügt werden, sofern die Überprüfung der Verordnung nicht anderes ergibt, um die Marktdurchdringung durch hocheffiziente, erneuerbare Energiequellen nutzende Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte schneller zu steigern. |
(8) |
Diese Verordnung sollte sicherstellen, dass die Verbraucher dank einer Berechnungs- und Messmethode für die jahreszeitbedingte Effizienz für drei europäische Klimazonen genauere vergleichende Informationen über die Leistung von Heizgeräten mit Wärmepumpen erhalten. Die Kommission hat die europäischen Normungsgremien aufgefordert zu untersuchen, ob eine ähnliche Methode für andere Heizgeräte entwickelt werden sollte. Bei der Überprüfung dieser Verordnung könnten europaweit vereinheitlichte Heizperioden für Heizgeräte mit Heizkesseln, Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und Solarheizgeräte berücksichtigt werden. |
(9) |
Der Schallleistungspegel eines Heizgerätes kann für die Endnutzer einen wichtigen Gesichtspunkt darstellen. Auf den Etiketten für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte sollten auch Angaben über Schalleistungspegel angegeben sein. |
(10) |
Es wird erwartet, dass diese Verordnung zusammen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 vom 2. August 2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (3) gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen ab 2020 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von etwa 1 900 PJ (etwa 45 Mio. t RÖE) führen werden; dies entspricht einer Verminderung des CO2-Ausstoßes um etwa 110 Mt. |
(11) |
Die Angaben auf dem Etikett sollten unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik und der Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, welche zum Zweck der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (4) von den europäischen Normungsgremien erlassen wurden. |
(12) |
In der vorliegenden Verordnung sollten eine einheitliche Gestaltung und ein einheitlicher Inhalt der Produktetiketten für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte festgelegt werden. |
(13) |
Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte festgelegt werden. |
(14) |
Überdies sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten sowie in der Werbung und in technischem Verkaufsförderungsmaterial für solche Heizgeräte zu liefern sind. |
(15) |
Zusätzlich zu den Produktetiketten und -datenblättern für alleinoperierende Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäß dieser Verordnung sollte durch Etiketten und Datenblätter für Verbundanlagen, beruhend auf Produktdatenblättern der Lieferanten, sichergestellt werden, dass Informationen zur Energieeffizienz von Verbundanlagen aus Heizgeräten in Kombination mit Solareinrichtungen und/oder Temperaturreglern für die Endnutzer leicht zugänglich sind. Einer solche Verbundanlage kann die der höchsten Effizienz entsprechende Klasse A+++ erreichen. |
(16) |
Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit einer Nennleistung von höchstens 70 kW, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten mit höchstens 70 kW, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Heizgeräte, die für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe, die überwiegend aus Biomasse gewonnen wurden, ausgelegt sind, |
b) |
Heizgeräte für feste Brennstoffe, |
c) |
Heizgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen, |
d) |
Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen, |
e) |
Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft, |
f) |
Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von 50 kW oder mehr. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Heizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät; |
2. |
„Raumheizgerät“ bezeichnet eine Vorrichtung, die
|
3. |
„Kombiheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das dazu entworfen ist, ebenfalls Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist; |
4. |
„wasserbetriebene Zentralheizungsanlage“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient; |
5. |
„Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Heizgerätes, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren die Wärme erzeugt:
|
6. |
„Wärmenennleistung“ (Prated) bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Heizgerätes beim Betrieb zur Raumheizung und, gegebenenfalls, bei der Warmwasserbereitung unter Norm-Nennbedingungen in kW; für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe gelten die Bezugs-Auslegungsbedingungen gemäß Anhang VII Tabelle 10 als Norm-Nennbedingungen zur Bestimmung der Wärmenennleistung; |
7. |
„Norm-Nennbedingungen“ bezeichnet die Betriebsbedingungen für Heizgeräte, unter denen bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen die Wärmenennleistung, die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz sowie der Schallleistungspegel zu bestimmen sind; |
8. |
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; |
9. |
„Biomasse-Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen aus Biomasse hergestellten Brennstoff; |
10. |
„fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen Brennstoff fossilen Ursprungs; |
11. |
„Raumheizgerät mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das mit ein und demselben Verfahren zugleich Wärme und Strom produziert; |
12. |
„Temperaturregler“ bezeichnet eine Vorrichtung, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur und auf die Zeitpunkte, zu denen sie herrschen soll, die Schnittstelle zum Endnutzer bildet und maßgebliche Daten an eine Schnittstelle des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbeitungseinheit, weitergibt und so zur Regelung der Innentemperatur(en) beiträgt; |
13. |
„Solareinrichtung“ bezeichnet eine reine Solaranlage, einen Sonnenkollektor, einen solarbetriebenen Warmwasserspeicher oder eine Pumpe im Kollektorkreislauf, welche separat in Verkehr gebracht werden; |
14. |
„reine Solaranlage“ bezeichnet eine Vorrichtung, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren und solarbetriebenen Warmwasserspeichern sowie möglicherweise mit Pumpen im Kollektorkreislauf und sonstigen Bauteilen ausgestattet ist, auf dem Markt als ein Gerät bereitgestellt wird und mit keiner Wärmequelle außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelemententen ausgestattet ist; |
15. |
„Sonnenkollektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist, Gesamtsonneneinstrahlung zu absorbieren und die so erzeugte Wärmeenergie an ein durch den Kollektor strömendes Fluid weiterzugeben; |
16. |
„Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Behälter zur Speicherung von Warmwasser einschließlich Zusatzmitteln zur Warmwasserbereitung und/oder zur Raumheizung, der mit keiner Wärmequelle außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelemententen ausgestattet ist; |
17. |
„solarbetriebener Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher zur Speicherung von Wärmeenergie, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren erzeugt wurde; |
18. |
„Hilfs-Tauchheizelement“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandsheizelement, das als Teil eines Warmwasserspeichers nur bei Unterbrechung der Versorgung durch die externe Wärmequelle (auch während der Wartung) oder bei deren Ausfall Wärme erzeugt oder als Teil eines solarbetriebenen Warmwasserspeichers Wärme liefert, wenn die Solarwärmequelle für das gewünschte Temperaturniveau nicht ausreicht; |
19. |
„Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem oder mehreren Raumheizgeräten in Kombination mit einem oder mehreren Temperaturreglern und/oder einer oder mehrerer Solareinrichtungen; |
20. |
„Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem oder mehreren Kombiheizgeräten in Kombination mit einem oder mehreren Temperaturreglern und/oder einer oder mehreren Solareinrichtungen; |
21. |
„jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ (ηs ) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Raumheizgerät, einem Kombiheizgerät, einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen oder einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen gedeckten Raumheizungsbedarf in einer bestimmten Heizperiode und dem jährlichen Energieverbrauch zur Deckung dieses Bedarfs in %; |
22. |
„Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz“ (ηwh ) bezeichnet den Quotienten zwischen der Nutzenergie in dem von einem Kombiheizgerät oder einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen gelieferten Trink- oder Sanitärwasser und der zu ihrer Erzeugung notwendigen Energie in %; |
23. |
„Schallleistungspegel“ (LWA ) bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel in Innenräumen und/oder im Freien in dB. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis VIII aufgeführt.
Artikel 3
Pflichten der Lieferanten und Zeitplan
(1) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Raumheizgeräte, einschließlich solcher, die Bestandteil von Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sind, in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
für jedes Raumheizgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist und bei Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites, in Form und Inhalt den Angaben in Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett zu liefern ist; |
b) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 für jedes Raumheizgerät bereitgestellt wird, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das Produktdatenblatt mindestens für die Wärmequelle und für Raumheizgeräte, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, ein zweites Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5 zu liefern ist; |
c) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 1 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; |
d) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Raumheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
e) |
technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Raumheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
Ab dem 26. September 2019 ist für jedes Raumheizgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist.
(2) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Kombiheizgeräte, einschließlich solcher, die Bestandteil von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in sind, in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
für jedes Kombiheizgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 und 2 bereitgestellt wird, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist und bei Kombiheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Kombiheizgerät ein zweites, in Form und Inhalt den Angaben in Anhang III Nummer 4 entsprechendes Etikett zu liefern ist; |
b) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 für jedes Kombiheizgerät geliefert wird, wobei für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe das Produktdatenblatt mindestens für die Wärmequelle und für Kombiheizgeräte, die in Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, ein zweites Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6 zu liefern ist; |
c) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 2 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; |
d) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Kombiheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
e) |
technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Kombiheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
Ab dem 26. September 2019 ist für jedes Kombiheizungsgerät ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitzustellen, wobei für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung der Wärmequelle zu liefern ist.
(3) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Temperaturregler in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen dass
a) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird; |
(b) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden. |
(4) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird; |
b) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 4 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden. |
(5) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
für jede Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird; |
b) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5 für jede Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bereitgestellt wird; |
c) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 5 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; |
d) |
Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
e) |
technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
(6) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
für jede Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 4 entsprechendes Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitgestellt wird; |
b) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6 für jede Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bereitgestellt wird; |
c) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 6 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; |
d) |
Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und bei der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst, |
e) |
technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und bei der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
Artikel 4
Pflichten der Händler
(1) Händler, die Raumheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass
a) |
an jedem Raumheizgerät in der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist, |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Raumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, |
c) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Raumheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst, |
d) |
technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Raumheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
(2) Händler, die Kombiheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass
a) |
an jedem Kombiheizgerät in der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 2 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 2 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist, |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Kombiheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, |
c) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Kombiheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst, |
d) |
technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Kombiheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
(3) Händler, die Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen und passiven Vorrichtungen zur Wärmegewinnung aus dem Rauchgas anbieten, müssen, auf Grundlage des Etiketts und der Datenblätter, die von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 3, 4 und 5 zu liefern sind, sicherstellen, dass
a) |
jedes Angebot einer bestimmten Verbundanlage die Angabe der jeweiligen jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen, kälteren oder wärmeren Klimaverhältnissen entsprechend den Gegebenheiten beinhaltet; hierzu ist gemeinsam mit der Verbundanlage das Etikett gemäß Anhang III Nummer 3 sichtbar zu zeigen und das Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5, ordnungsgemäß ausgefüllt entsprechend den Eigenschaften der Verbundanlage, bereitzustellen; |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden; |
c) |
Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
d) |
technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
(4) Händler, die Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen anbieten, müssen auf der Grundlage der von Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3, 4 und 6 bereitgestellten Etiketten und Datenblätter sicherstellen, dass
a) |
jedes Angebot einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen die Angabe der Klasseneinstufung bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz, der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen, kälteren oder wärmeren Klimaverhältnissen entsprechend den Gegebenheiten beinhaltet; hierzu ist gemeinsam mit der Verbundanlage das Etikett gemäß Anhang III Nummer 4 sichtbar zu zeigen und das Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6, ordnungsgemäß ausgefüllt entsprechend den Eigenschaften der Verbundanlage, bereitzustellen; |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 4 bereitgestellten Informationen vermarktet werden; |
c) |
Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
d) |
technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und bei der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
Artikel 5
Mess- und Berechnungsmethoden
Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind, wie in Anhang VII ausgeführt, mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden auf dem anerkanntermaßen neuesten Stand der Technik zu ermitteln.
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten führen die Konformitätsbewertung für die angegebenen Klassen der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz sowie für die Angaben zur jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz, zur Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz und zum Schallleistungspegel von Heizgeräten nach dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren durch.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Die Überprüfung beinhaltet insbesondere die Bewertung aller erheblichen Veränderungen der Marktanteile der einzelnen Heizgerätetypen im Bezug auf die Etiketten nach Anhang III Nummern 1.2 und 2.2, der Durchführbarkeit und des Nutzens der Angabe der Heizgeräteeffizienz über die der Wärmepumpeneffizienz hinaus anhand genormter Heizperioden, der Zweckmäßigkeit der Datenblätter und Etiketten für Verbundanlagen nach Anhang III Nummern 3 und 4 sowie Anhang IV Nummern 5 und 6 sowie der Zweckmäßigkeit der Einbeziehung von passiven Vorrichtungen zur Wärmegewinnung aus dem Rauchgas in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.
(3) Siehe Seite 136 dieses Amtsblatts.
(4) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(5) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis VIII
Für die Zwecke der Anhänge II bis VIII gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Heizgeräten:
|
|
Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Raumheizgeräten mit Heizkessel, Kombiheizgeräten mit Heizkessel und Raumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung:
|
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Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Raumheizgeräten mit Wärmepumpe und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpe:
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Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Warmwasserbereitung in Kombiheizgeräten
|
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Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Solareinrichtungen:
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Sonstige Begriffsbestimmungen:
|
ANHANG II
Energieeffizienzklassen
1. KLASSEN FÜR DIE JAHRESZEITBEDINGTE RAUMHEIZUNGS-ENERGIEEFFIZIENZ
Die Klasse für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz eines Heizgerätes ausgenommen Niedertemperatur-Wärmepumpen und Raumheizgeräte mit Wärmepumpe für Niedertemperatur-Anwendungen sind auf der Grundlage der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz des Gerätes gemäß Tabelle 1 festzulegen.
Die Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz einer Niedertemperatur-Wärmepumpe und eines Raumheizgerätes mit Wärmepumpe für Niedertemperatur-Anwendungen sind auf der Grundlage der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz des Gerätes gemäß Tabelle 2 festzulegen.
Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz eines Heizgerätes ist für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe, Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe und Niedertemperatur-Wärmepumpen im Einklang mit Anhang VII Nummern 3 und 4 zu berechnen.
Tabelle 1
Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von Heizgeräten ausgenommen Niedertemperatur-Wärmepumpen und Raumheizgeräte mit Wärmepumpe für Niedertemperatur-Anwendungen
Klasse für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz |
Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz ηs in % |
A+++ |
ηs ≥ 150 |
A++ |
125 ≤ ηs < 150 |
A+ |
98 ≤ ηs < 125 |
A |
90 ≤ ηs < 98 |
B |
82 ≤ ηs < 90 |
C |
75 ≤ ηs < 82 |
D |
36 ≤ ηs < 75 |
E |
34 ≤ ηs < 36 |
F |
30 ≤ ηs < 34 |
G |
ηs < 30 |
Tabelle 2
Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von Niedertemperatur-Wärmepumpen und Raumheizgeräten mit Wärmepumpe für Niedertemperatur-Anwendungen
Klasse für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz |
Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz ηs in % |
A+++ |
ηs ≥ 175 |
A++ |
150 ≤ ηs < 175 |
A+ |
123 ≤ ηs < 150 |
A |
115 ≤ ηs < 123 |
B |
107 ≤ ηs < 115 |
C |
100 ≤ ηs < 107 |
D |
61 ≤ ηs < 100 |
E |
59 ≤ ηs < 61 |
F |
55 ≤ ηs < 59 |
G |
ηs < 55 |
2. KLASSEN FÜR DIE WARMWASSERBEREITUNGS-ENERGIEEFFIZIENZ
Die Klasse für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Kombiheizgerätes wird auf der Grundlage seiner Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Tabelle 3 ermittelt.
Die Berechnung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Kombiheizgerätes erfolgt im Einklang mit Anhang VII Nummer 5.
Tabelle 3
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklassen für Kombiheizgeräte, eingeteilt nach angegebenen Lastprofilen, ηwh in %
|
3XS |
XXS |
XS |
S |
M |
L |
XL |
XXL |
A+++ |
ηwh ≥ 62 |
ηwh ≥ 62 |
ηwh ≥ 69 |
ηwh ≥ 90 |
ηwh ≥ 163 |
ηwh ≥ 188 |
ηwh ≥ 200 |
ηwh ≥ 213 |
A++ |
53 ≤ ηwh < 62 |
53 ≤ ηwh < 62 |
61 ≤ ηwh < 69 |
72 ≤ ηwh < 90 |
130 ≤ ηwh < 163 |
150 ≤ ηwh < 188 |
160 ≤ ηwh < 200 |
170 ≤ ηwh < 213 |
A+ |
44 ≤ ηwh < 53 |
44 ≤ ηwh < 53 |
53 ≤ ηwh < 61 |
55 ≤ ηwh < 72 |
100 ≤ ηwh < 130 |
115 ≤ ηwh < 150 |
123 ≤ ηwh < 160 |
131 ≤ ηwh < 170 |
A |
35 ≤ ηwh < 44 |
35 ≤ ηwh < 44 |
38 ≤ ηwh < 53 |
38 ≤ ηwh < 55 |
65 ≤ ηwh < 100 |
75 ≤ ηwh < 115 |
80 ≤ ηwh < 123 |
85 ≤ ηwh < 131 |
B |
32 ≤ ηwh < 35 |
32 ≤ ηwh < 35 |
35 ≤ ηwh < 38 |
35 ≤ ηwh < 38 |
39 ≤ ηwh < 65 |
50 ≤ ηwh < 75 |
55 ≤ ηwh < 80 |
60 ≤ ηwh < 85 |
C |
29 ≤ ηwh < 32 |
29 ≤ ηwh < 32 |
32 ≤ ηwh < 35 |
32 ≤ ηwh < 35 |
36 ≤ ηwh < 39 |
37 ≤ ηwh < 50 |
38 ≤ ηwh < 55 |
40 ≤ ηwh < 60 |
D |
26 ≤ ηwh < 29 |
26 ≤ ηwh < 29 |
29 ≤ ηwh < 32 |
29 ≤ ηwh < 32 |
33 ≤ ηwh < 36 |
34 ≤ ηwh < 37 |
35 ≤ ηwh < 38 |
36 ≤ ηwh < 40 |
E |
22 ≤ ηwh < 26 |
23 ≤ ηwh < 26 |
26 ≤ ηwh < 29 |
26 ≤ ηwh < 29 |
30 ≤ ηwh < 33 |
30 ≤ ηwh < 34 |
30 ≤ ηwh < 35 |
32 ≤ ηwh < 36 |
F |
19 ≤ ηwh < 22 |
20 ≤ ηwh < 23 |
23 ≤ ηwh < 26 |
23 ≤ ηwh < 26 |
27 ≤ ηwh < 30 |
27 ≤ ηwh < 30 |
27 ≤ ηwh < 30 |
28 ≤ ηwh < 32 |
G |
ηwh < 19 |
ηwh < 20 |
ηwh < 23 |
ηwh < 23 |
ηwh < 27 |
ηwh < 27 |
ηwh < 27 |
ηwh < 28 |
3. ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN FÜR SOLARBETRIEBENE WARMWASSERSPEICHER, WENN DIESE EINE SOLAREINRICHTUNG DARSTELLEN ODER TEIL EINER SOLCHEN EINRICHTUNG SIND
Die Energieeffizienzklasse eines solarbetriebenen Warmwasserspeichers ist, falls dieser eine Solareinrichtung darstellt oder Teil einer solchen Einrichtung ist, auf der Grundlage seines Warmhalteverlustes gemäß Tabelle 4 zu bestimmen.
Tabelle 4
Energieeffizienzklassen für solarbetriebene Warmwasserspeicher, wenn diese eine Solareinrichtung darstellen oder Teil einer solchen Einrichtung sind
Energieeffizienzklasse |
Warmhalteverlust S in Watt mit Speichervolumen V in Litern |
A+ |
|
A |
|
B |
|
C |
|
D |
|
E |
|
F |
|
G |
|
ANHANG III
Etiketten
1. RAUMHEIZGERÄTE
1.1. Etikett 1
1.1.1. Raumheizgeräte mit Heizkessel, die bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A++ bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Raumheizgeräte mit Heizkessel muss Nummer 5 entsprechen. |
1.1.2. Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A++ bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung muss Nummer 6 entsprechen. |
1.1.3. Raumheizgeräte mit Wärmepumpe, die bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A++ bis G eingestuft sind, ausgenommen Niedertemperatur-Wärmepumpen
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe muss Nummer 7 entsprechen. Abweichend hiervon kann das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vergeben wurde. |
1.1.4. Niedertemperatur-Wärmepumpen, die bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A++ bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Niedertemperatur-Wärmepumpen muss Nummer 8 entsprechen. Abweichend hiervon kann das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde. |
1.2. Etikett 2
1.2.1. Raumheizgeräte mit Heizkessel, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis D eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 1.1.1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Raumheizgeräte mit Heizkessel muss Nummer 5 entsprechen. |
1.2.2. Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis D eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 1.1.2 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung muss Nummer 6 entsprechen. |
1.2.3. Raumheizgeräte mit Wärmepumpe, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis D eingestuft sind, ausgenommen Niedertemperatur-Wärmepumpen
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 1.1.3 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe muss Nummer 7 entsprechen. |
1.2.4. Niedertemperatur-Wärmepumpen, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis D eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 1.1.4 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Niedertemperatur-Wärmepumpen muss Nummer 8 entsprechen. |
2. KOMBIHEIZGERÄTE
2.1. Etikett 1
2.1.1 Kombiheizgeräte mit Heizkessel, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A++ bis G und hinsichtlich der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz in die Klassen A bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Kombiheizgeräte mit Heizkessel muss Nummer 9 entsprechen. |
2.1.2. Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A++ bis G und hinsichtlich der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz in die Klassen A bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe muss Nummer 10 entsprechen. |
2.2. Etikett 2
2.2.1. Kombiheizgeräte mit Heizkessel, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis D und hinsichtlich der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz in die Klassen A+ bis F eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 2.1.1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Kombiheizgeräte mit Heizkessel muss Nummer 9 entsprechen. |
2.2.2. Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis D und hinsichtlich der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz in die Klassen A+ bis F eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 2.1.2 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe muss Nummer 10 entsprechen. |
3. VERBUNDANLAGEN AUS RAUMHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Etikett für Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus Raumheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung muss Nummer 11 entsprechen. Bei Verbundanlagen aus Raumheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis D eingestuft sind, können die letzten Klassen E bis G der Skala von A+++ bis G weggelassen werden. |
4. VERBUNDANLAGEN AUS KOMBIHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Etikett für Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss Nummer 12 entsprechen. Bei Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, die hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und/oder der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz in die Klassen A+++ bis D eingestuft sind, können die letzten Klassen E bis G der Skala von A+++ bis G weggelassen werden. |
5. Die Gestaltung des Etiketts für Raumheizgeräte mit Heizkessel muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
6. Die Gestaltung des Etiketts für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
7. Das Etikett für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
8. Die Gestaltung des Etiketts für Niedertemperatur-Wärmepumpen muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
9. Die Gestaltung des Etiketts für Kombiheizgeräte mit Heizkessel muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
10. Das Etikett für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
11. Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 210 mm breit und 297 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
12. Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 210 mm breit und 297 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
ANHANG IV
Produktdatenblatt
1. RAUMHEIZGERÄTE
1.1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Raumheizgerätes sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
sowie ferner für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung:
sowie ferner für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe:
|
1.2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Raumheizgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken. |
1.3. |
Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1.1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen. |
2. KOMBIHEIZGERÄTE
2.1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Kombiheizgerätes sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe ist außerdem Folgendes anzugeben:
|
2.2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Kombiheizgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken. |
2.3. |
Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 2.1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen. |
3. TEMPERATURREGLER
3.1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Temperaturreglers sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
|
3.2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Temperaturreglermodellen desselben Lieferanten abdecken. |
4. SOLAREINRICHTUNGEN
4.1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt der Solareinrichtung sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen (gegebenenfalls auch für Pumpen im Kollektorkreislauf):
|
4.2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Solareinrichtungsmodellen desselben Lieferanten abdecken. |
5. VERBUNDANLAGEN AUS RAUMHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Das Datenblatt für Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss die in Abbildung 1, Abbildung 2, Abbildung 3 bzw. Abbildung 4 dargestellten Angaben zur Bewertung der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen einschließlich folgender Angaben enthalten:
— |
I: Wert der Raumheizungs-Energieeffizienz des Vorzugsraumheizgerätes in Prozent, |
— |
II: Faktor zur Gewichtung der Wärmeleistung der Vorzugs- und Zusatzheizgeräte einer Verbundanlage gemäß Tabelle 5 bzw. Tabelle 6; |
— |
III: Wert des mathematischen Ausdrucks: , wobei sich Prated auf das Vorzugsraumheizgerät bezieht, |
— |
IV: Wert des mathematischen Ausdrucks , wobei sich Prated auf das Vorzugsraumheizgerät bezieht, |
sowie ferner für Vorzugsraumheizgeräte mit Wärmepumpe:
— |
V: Wert der Differenz zwischen der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen und derjenigen bei kälteren Klimaverhältnissen in Prozent, |
— |
VI: Wert der Differenz zwischen der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei wärmeren und derjenigen bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen in Prozent. |
6. VERBUNDANLAGEN AUS KOMBIHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Das Datenblatt für Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Angaben enthalten:
a) |
die in Abbildung 1 bzw. Abbildung 3 aufgeführten Angaben zur Bewertung der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz einer Verbundanlage aus Kombiheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung einschließlich folgender Angaben:
für Vorzugskombiheizgeräte mit Wärmepumpe ist außerdem Folgendes anzugeben:
|
b) |
die Angaben in Abbildung 5 zur Bewertung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz einer Verbundanlage aus Kombiheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung einschließlich folgender Angaben:
|
Tabelle 5
Gewichtung des Vorzugsraumheizgerätes mit Heizkessel oder des Vorzugskombiheizgerätes mit Heizkessel und des Zusatzheizgerätes für Abbildung 1 (1)
(2) |
II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher |
II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher |
0 |
0 |
0 |
0,1 |
0,30 |
0,37 |
0,2 |
0,55 |
0,70 |
0,3 |
0,75 |
0,85 |
0,4 |
0,85 |
0,94 |
0,5 |
0,95 |
0,98 |
0,6 |
0,98 |
1,00 |
≥ 0,7 |
1,00 |
1,00 |
Tabelle 6
Gewichtung des Vorzugsraumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung, des Vorzugsraumheizgerätes mit Wärmepumpe, des Vorzugskombiheizgerätes mit Wärmepumpe oder der Vorzugs-Niedertemperatur-Wärmepumpe und des Zusatzheizgeräts für die Abbildungen 2 bis 4 (3)
(4) |
II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher |
II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher |
0 |
1,00 |
1,00 |
0,1 |
0,70 |
0,63 |
0,2 |
0,45 |
0,30 |
0,3 |
0,25 |
0,15 |
0,4 |
0,15 |
0,06 |
0,5 |
0,05 |
0,02 |
0,6 |
0,02 |
0 |
≥ 0,7 |
0 |
0 |
Abbildung 1
Bei Vorzugsraumheizgeräten mit Heizkessel und Vorzugskombiheizgeräten mit Heizkessel zur Angabe der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz der angebotenen Verbundanlage in das Datenblatt für eine Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bzw. eine Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen aufzunehmen
Abbildung 2
Bei Vorzugsraumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung zur Angabe der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz der angebotenen Verbundanlage in das Datenblatt für eine Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen aufzunehmen
Abbildung 3
Bei Vorzugsraumheizgeräten mit Wärmepumpe und Vorzugskombiheizgeräten mit Wärmepumpe zur Angabe der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz der angebotenen Verbundanlage in das Datenblatt für eine Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bzw. eine Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen aufzunehmen
Abbildung 4
Bei Vorzugs-Niedertemperatur-Wärmepumpen zur Angabe der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz der angebotenen Verbundanlage in das Datenblatt für eine Verbundanlage aus Raumheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung aufzunehmen
Abbildung 5
Bei Vorzugsraumheizgeräten mit Heizkessel und Vorzugskombiheizgeräten mit Wärmepumpe zur Angabe der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz der angebotenen Verbundanlage in das Datenblatt für eine Verbundanlage aus Kombiheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung aufzunehmen
(1) Die Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten Werten berechnet.
(2) Prated bezieht sich auf das Vorzugsraumheizgerät oder das Vorzugskombiheizgerät.
(3) Die Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten Werten berechnet.
(4) Prated bezieht sich auf das Vorzugsraumheizgerät oder das Vorzugskombiheizgerät.
ANHANG V
Technische Unterlagen
1. RAUMHEIZGERÄTE
Für Raumheizgeräte umfassen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung des Raumheizgerätes hinreichend ausführliche Beschreibung, |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; |
d) |
gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden; |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; |
f) |
technische Parameter:
|
g) |
alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Raumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
2. KOMBIHEIZGERÄTE
Für Kombiheizgeräte umfassen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten, |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung des Kombiheizgerätes hinreichend ausführliche Beschreibung, |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, |
d) |
gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen, |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person,; |
f) |
technische Parameter:
|
g) |
alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Kombiheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
Tabelle 7
Technische Parameter für Raumheizgeräte mit Heizkessel, Kombiheizgeräte mit Heizkessel und Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
Modell(e): [Angaben zur Bestimmung des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Angaben beziehen] |
||||||||
Brennwertkessel: [Ja/Nein] |
||||||||
Niedertemperatur (2)-Kessel: [Ja/Nein] |
||||||||
B11-Kessel: [Ja/Nein] |
||||||||
Raumheizgerät mit Kraft-Wärme-Kopplung: [Ja/Nein] |
Falls ja, mit Zusatzheizgerät: [Ja/Nein] |
|||||||
Kombiheizgerät: [Ja/Nein] |
||||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
Wärmenennleistung |
Prated |
x |
kW |
Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz |
ηs |
x |
% |
|
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel: nutzbare Wärmeleistung |
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel: Wirkungsgrad |
|||||||
Bei Wärmenennleistung und Hochtemperaturbetrieb (1) |
P4 |
x,x |
kW |
Bei Wärmenennleistung und Hochtemperaturbetrieb (1) |
η4 |
x,x |
% |
|
Bei 30 % der Wärmenennleistung und Niedertemperaturbetrieb (2) |
P1 |
x,x |
kW |
Bei 30 % der Wärmenennleistung und Niedertemperaturbetrieb (2) |
η1 |
x,x |
% |
|
Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung: nutzbare Wärmeleistung |
Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung: Wirkungsgrad |
|||||||
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei ausgeschaltetem Zusatzheizgerät |
PCHP100+Sup0 |
x,x |
kW |
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei ausgeschaltetem Zusatzheizgerät |
ηCHP100+Sup0 |
x,x |
% |
|
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschaltetem Zusatzheizgerät |
PCHP100+Sup100 |
x,x |
kW |
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschaltetem Zusatzheizgerät |
ηCHP100+Sup100 |
x,x |
% |
|
Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung: elektrischer Wirkungsgrad |
Zusatzheizgerät |
|||||||
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei ausgeschaltetem Zusatzheizgerät |
ηel,CHP100+Sup0 |
x,x |
% |
Wärmenennleistung |
Psup |
x,x |
kW |
|
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschaltetem Zusatzheizgerät |
ηel,CHP100+Sup100 |
x,x |
% |
Art der Energiezufuhr |
|
|||
Hilfsstromverbrauch |
Sonstige Angaben |
|||||||
Bei Volllast |
elmax |
x,x |
kW |
Wärmeverlust im Bereitschaftszustand |
Pstby |
x,x |
kW |
|
Bei Teillast |
elmin |
x,x |
kW |
Energieverbrauch der Zündflamme |
Pign |
x,x |
kW |
|
Im Bereitschaftszustand |
PSB |
x,xxx |
kW |
Jährlicher Energieverbrauch |
QHE |
x |
kWh oder GJ |
|
Schallleistungspegel in Innenräumen |
LWA |
x |
dB |
|||||
Für Kombiheizgeräte: |
||||||||
Angegebenes Lastprofil |
|
|
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz |
ηwh |
x |
% |
||
Täglicher Stromverbrauch |
Qelec |
x,xxx |
kWh |
Täglicher Brennstoffverbrauch |
Qfuel |
x,xxx |
kWh |
|
Jahresstromverbrauch |
AEC |
x |
kWh |
Jährlicher Brennstoffverbrauch |
AFC |
x |
GJ |
|
Kontakt |
Name und Anschrift des Lieferanten. |
Tabelle 8
Technische Parameter für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe:
Modell(e): [Angaben zur Bestimmung des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Angaben beziehen] |
||||||||
Luft-Wasser-Wärmepumpe: [Ja/Nein] |
||||||||
Wasser-Wasser-Wärmepumpe: [Ja/Nein] |
||||||||
Sole-Wasser-Wärmepumpe: [Ja/Nein] |
||||||||
Niedertemperatur-Wärmepumpe: [Ja/Nein] |
||||||||
Mit Zusatzheizgerät ausgestattet: [Ja/Nein] |
||||||||
Kombiheizgerät mit Wärmepumpe: [Ja/Nein] |
||||||||
Die Parameter sind für eine Mitteltemperaturanwendung anzugeben, außer bei Niedertemperatur-Wärmepumpen. Für Niedertemperatur-Wärmepumpen sind die Parameter für eine Niedertemperaturanwendung anzugeben. |
||||||||
Die Parameter sind für durchschnittliche, kältere und wärmere Klimaverhältnisse anzugeben. |
||||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
Wärmenennleistung (3) |
Prated |
x |
kW |
Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz |
ηs |
x |
% |
|
Angegebene Leistung im Heizbetrieb für Teillast bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj |
Angegebene Leistungszahl oder Heizzahl für Teillast bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj |
|||||||
Tj = – 7 °C |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = – 7 °C |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
– oder % |
|
Tj = + 2 °C |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = + 2 °C |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
– oder % |
|
Tj = + 7 °C |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = + 7 °C |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
– oder % |
|
Tj = + 12 °C |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = + 12 °C |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
– oder % |
|
Tj = Bivalenztemperatur |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = Bivalenztemperatur |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
– oder % |
|
Tj = Betriebsgrenzwert-Temperatur |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = Betriebsgrenzwert-Temperatur |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
– oder % |
|
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen: Tj = – 15 °C (wenn TOL < – 20 °C) |
Pdh |
x,x |
kW |
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen: Tj = – 15 °C (if TOL < – 20 °C) |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
– oder % |
|
Bivalenztemperatur |
Tbiv |
x |
°C |
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen: Betriebsgrenzwert-Temperatur |
TOL |
x |
°C |
|
Leistung bei zyklischem Intervall-Heizbetrieb |
Pcych |
x,x |
kW |
Leistungszahl bei zyklischem Intervallbetrieb |
COPcyc oder PERcyc |
x,xx oder x,x |
– oder % |
|
Minderungsfaktor (4) |
Cdh |
x,x |
— |
Grenzwert der Betriebstemperatur des Heizwassers |
WTOL |
x |
°C |
|
Stromverbrauch in anderen Betriebsarten als dem Betriebszustand |
Zusatzheizgerät |
|||||||
Aus-Zustand |
POFF |
x,xxx |
kW |
Wärmenennleistung (4) |
Psup |
x,x |
kW |
|
Temperaturregler Aus |
PTO |
x,xxx |
kW |
|
|
|||
Bereitschaftszustand |
PSB |
x,xxx |
kW |
Art der Energiezufuhr |
||||
Betriebszustand mit Kurbelgehäuseheizung |
PCK |
x,xxx |
kW |
|
||||
Sonstige Angaben |
|
|||||||
Leistungssteuerung |
fest/veränderlich |
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen: Nenn-Luftdurchsatz, außen |
— |
x |
m3/h |
|||
Schallleistungspegel, innen/außen |
LWA |
x / x |
dB |
Für Wasser-Wasser- oder Sole-Wasser-Wärmepumpen: Wasser- oder Sole-Nenndurchsatz, Wärmetauscher außen |
— |
x |
m3/h |
|
Jährlicher Energieverbrauch |
QHE |
x |
kWh oder GJ |
|||||
Für Kombiheizgerät mit Wärmepumpe: |
||||||||
Angegebenes Lastprofil |
x |
|
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz |
ηwh |
x |
% |
||
Täglicher Stromverbrauch |
Qelec |
x,xxx |
kWh |
Täglicher Brennstoffverbrauch |
Qfuel |
x,xxx |
kWh |
|
Jahresstromverbrauch |
AEC |
x |
kWh |
Jährlicher Brennstoffverbrauch |
AFC |
x |
GJ |
|
Kontakt |
Name und Anschrift des Lieferanten. |
3. TEMPERATURREGLER
Für Temperaturregler umfassen die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung des Temperaturreglermodells hinreichend ausführliche Beschreibung, |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; |
d) |
gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen, |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person,; |
f) |
technische Parameter:
|
g) |
alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Temperaturreglers zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
4. SOLAREINRICHTUNGEN
Für Solareinrichtungen umfassen die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung der Solareinrichtung hinreichend ausführliche Beschreibung; |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; |
d) |
gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen, |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person,; |
f) |
technische Parameter (gegebenenfalls auch für Pumpen im Kollektorkreislauf):
|
g) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung der Solareinrichtung zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
5. VERBUNDANLAGEN AUS RAUMHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Für Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen umfassen die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung des Modells der Verbundanlage aus Raumheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung hinreichend ausführliche Beschreibung; |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; |
d) |
gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen; |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; |
f) |
technische Parameter:
|
g) |
alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung der Verbundanlage aus Raumheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
6. VERBUNDANLAGEN AUS KOMBIHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Für Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen umfassen die in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung des Modells der Verbundanlage aus Kombiheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung hinreichend ausführliche Beschreibung; |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; |
d) |
gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen; |
(e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; |
f) |
technische Parameter:
|
g) |
alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung der Verbundanlage aus Kombiheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
(1) Hochtemperaturbetrieb bedeutet eine Rücklauftemperatur von 60 °C am Heizgeräteinlass und eine Vorlauftemperatur von 80 °C am Heizgeräteauslass.
(2) Niedertemperaturbetrieb bedeutet eine Rücklauftemperatur (am Heizgeräteeinlass) für Brennwertkessel von 30°C, für Niedertemperaturkessel von 37°C und für andere Heizgeräte von 50°C.
(3) für Heizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe ist die Wärmenennleistung Prated gleich der Auslegungslast im Heizbetrieb Pdesignh und die Wärmenennleistung eines Zusatzheizgerätes Psup ist gleich der zusätzlichen Heizleistung sup(Tj).
(4) Wird der Cdh-Wert nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor der Vorgabewert Cdh = 0,9.
ANHANG VI
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der Nutzer das Produkt ausgestellt sieht
1. RAUMHEIZGERÄTE
1.1. |
Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
sowie ferner für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung:
sowie ferner für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe:
sowie ferner für Niedertemperatur-Wärmepumpen:
|
1.2. |
Schrifttyp und -größe, in der alle unter Nummer 1.1 genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein. |
2. KOMBIHEIZGERÄTE
2.1. |
Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe ist außerdem Folgendes anzugeben:
|
2.2. |
Schrifttyp und -größe, in der alle unter Nummer 2.1 genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein. |
3. VERBUNDANLAGEN AUS RAUMHEIZGERÄT, TEMPERATURREGLER UND SOLAREINRICHTUNG
3.1. |
Die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
|
3.2. |
Schrifttyp und -größe, in der alle unter Nummer 3.1 genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein. |
4. VERBUNDANLAGEN AUS KOMBIHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
4.1. |
Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
|
4.2. |
Schrifttyp und -größe, in der alle unter Nummer 4.1 genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein. |
ANHANG VII
Messungen und Berechnungen
1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 6 zu beachten.
2. Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
a) |
Für die Messungen der Nummern 3 bis 7 wird die Innentemperatur auf 20°C eingestellt. |
b) |
Für die in den Nummern 3 bis 7 dargestellten Berechnungen wird der Stromverbrauch mit einem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5 multipliziert, es sei denn, der jährliche Stromverbrauch wird als Endenergie für den Endnutzer gemäß den Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe g, Nummer 5 Buchstabe e und Nummer 6 angegeben. |
c) |
Bei Heizgeräten mit Zusatzheizgeräten wird bei der Messung und Berechnung der Wärmenennleistung, der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz, der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, des Schalleistungspegels und des Stickoxidausstoßes das Zusatzheizgerät berücksichtigt. |
d) |
Die angegebenen Werte für die Wärmenennleistung, die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, den jährlichen Energieverbrauch und den Schalleistungspegel werden auf die nächste ganze Zahl gerundet. |
3. Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und Verbrauch von Raumheizgeräten mit Heizkessel, Kombiheizgeräten mit Heizkessel und Raumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung
a) |
Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz ηs wird als jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz im Betriebszustand ηson berechnet und um Beiträge berichtigt, mit denen die Temperaturregelung, der Hilfsstromverbrauch, der Wärmeverlust im Bereitschaftszustand, gegebenenfalls der Energieverbrauch der Zündflamme berücksichtigt werden, und, bei Raumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung, berichtigt durch Addition des elektrischen Wirkungsgrads, multipliziert mit dem Umwandlungskoeffizienten CC = 2,5. |
b) |
Der jährliche Energieverbrauch QHE in kWh als Endenergie oder in GJ als Brennwert wird als Quotient Bezugs-Jahresheizenergiebedarfs und der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz berechnet. |
4. Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und Verbrauch von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpe
a) |
Die Ermittlung der Nenn-Leistungszahl COPrated oder Nenn-Heizzahl PERrated , oder des Schalleistungspegels erfolgt bei den Norm-Nennbedingungen in Tabelle 9, und es wird dieselbe angegebene Leistung im Heizbetrieb verwendet. |
b) |
Die Leistungszahl im Betriebszustand SCOPon für durchschnittliche, kältere und wärmere Klimaverhältnissen wird auf der Grundlage der Teillast für die Heizung Ph(Tj), der zusätzlichen Heizleistung sup(Tj) (soweit vorhanden) und der klassenspezifischen Leistungszahl COPbin(Tj) oder klassenspezifischen des Heizzahl PERbin(Tj) berechnet und dabei mit den Klassenstunden gewichtet, in denen die Bedingungen für die jeweilige Klasse gegeben sind, und zwar unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:
|
c) |
Der Bezugs-Jahresheizenergiebedarf (QH ) ist die Auslegungslast im Heizbetrieb Pdesignh für durchschnittliche, kältere und wärmere Klimaverhältnisse, multipliziert mit dem Jahresbetriebsstundenäquivalent HHE von of 2 066, 2 465 und 1 336 für durchschnittliche, kältere bzw. wärmere Klimaverhältnisse. |
d) |
Der jährliche Energieverbrauch QHE wird berechnet als Summe:
|
e) |
Die jahreszeitbedingte Leistungszahl SCOP oder jahreszeitbedingte Heizzahl SPER wird als Quotient zwischen dem Bezugs-Jahresheizenergiebedarf QH und dem jährlichen Energieverbrauch QHE berechnet. |
f) |
Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz ηs wird berechnet als jahreszeitbedingte Leistungszahl SCOP, dividiert durch den Umwandlungskoeffizienten CC oder die jahreszeitbedingte Heizzahl SPER und berichtigt um Beiträge zur Berücksichtigung der Temperaturregler sowie, bei Raumheizgeräten oder Kombiheizgeräten mit Wasser/Sole-Wasser-Heizpumpe, des Stromverbrauchs der Grundwasserpumpe(n). |
g) |
Der jährliche Energieverbrauch QHE in kWh als Endenergie oder in GJ als Brennwert wird als Quotient des Bezugs-Jahresheizenergiebedarfs QH und der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz ηs berechnet. |
5. Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Kombiheizgeräten
Die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ηwh von Kombiheizgeräten wird als Quotient der Bezugsenergie Qref und der für ihre Erzeugung erforderlichen Energie unter folgenden Bedingungen berechnet:
a) |
Die Messungen sind anhand der in Tabelle 15 angegebenen Lastprofile auszuführen; |
b) |
die Messungen sind anhand des folgenden 24-stündigen Messzyklus durchzuführen:
|
c) |
das angegebene Lastprofil muss das maximale Lastprofil oder das Lastprofil unmittelbar unterhalb des maximalen Lastprofils sein; |
d) |
für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:
|
e) |
der jährliche Stromverbrauch AEC in kWh als Endenergie wird als täglicher Stromverbrauch Qelec in kWh als Endenergie, multipliziert mit 220, berechnet; |
f) |
der jährliche Brennstoffverbrauch AFC in GJ als Brennwert wird als täglicher Brennstoffverbrauch Qfuel , multipliziert mit 220, berechnet. |
6. Bedingungen für Messungen und Berechnungen von Solareinrichtungen
Der Sonnenkollektor, der solarbetriebene Warmwasserspeicher und die Pumpe des Kollektorkreislaufs (falls vorhanden) werden getrennt geprüft. Falls der Sonnenkollektor und der solarbetriebene Warmwasserspeicher nicht getrennt geprüft werden können, werden sie gemeinsam geprüft.
Die Ergebnisse dienen zur Ermittlung des Warmhalteverlusts S und zu den Berechnungen des Kollektorwirkungsgrades ηcol , des jährlichen nichtsolaren Wärmebeitrags Qnonsol für die Lastprofile M, L, XL und XXL unter den in den Tabellen 13 und 14 dargestellten durchschnittlichen Klimaverhältnissen und des jährlichen Hilfsstromverbrauchs Qaux in kWh als Endenergie.
Tabelle 9
Norm-Nennbedingungen für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe
Wärmequelle |
Wärmetauscher außen |
Wärmetauscher innen |
||||
Klimaverhältnisse |
Eingangstrocken-(feucht-) temperatur |
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpen, außer Niedertemperatur-Wärmepumpen |
Niedertemperatur-Wärmepumpen |
|||
Eingangstemperatur |
Ausgangstemperatur |
Eingangstemperatur |
Ausgangstemperatur |
|||
Außenluft |
durchschnittl. |
+ 7 °C (+ 6 °C) |
+47 °C |
+55 °C |
+30 °C |
+35 °C |
|
kälter |
+ 2 °C (+ 1 °C) |
||||
|
wärmer |
+ 14 °C (+ 13 °C) |
||||
Abluft |
alle |
+ 20 °C (+ 12 °C) |
||||
|
|
Ein-/Auslasstemperatur |
||||
Wasser |
alle |
+ 10 °C / + 7 °C |
||||
Sole |
alle |
0 °C/– 3 °C |
Tabelle 10
Bezugs-Auslegungsbedingungen für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe, Temperaturangaben als Trocken-Lufttemperaturen (Feucht-Lufttemperaturen in Klammern)
Klimaverhältnisse |
Bezugs-Auslegungstemperatur |
Bivalenztemperatur |
Betriebsgrenzwert-Temperatur |
Tdesignh |
Tbiv |
TOL |
|
durchschnittl. |
– 10 (– 11) °C |
höchstens + 2 °C. |
höchstens – 7 °C. |
kälter |
– 22 (– 23) °C |
höchstens – 7 °C. |
höchstens – 15 °C. |
wärmer |
+ 2 (+ 1) °C |
höchstens + 7 °C. |
höchstens + 2 °C. |
Tabelle 11
Höchstens verfügbare Abluft (m3/h) bei einer Feuchte von 5,5 g/m3
Angegebenes Lastprofil |
XXS |
XS |
S |
M |
L |
XL |
XXL |
Höchstens verfügbare Abluft |
109 |
128 |
128 |
159 |
190 |
870 |
1 021 |
Tabelle 12
Europäische Bezugsheizperiode unter durchschnittlichen, kälteren und wärmeren Klimaverhältnissen für Raumheizgeräte mit Wärmepumpe und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe
Klassej |
Tj [°C] |
durchschnittl. Klimaverhältnisse |
kältere Klimaverhältnisse |
wärmere Klimaverhältnisse |
Hj (Std./Jahr) |
Hj (Std./Jahr) |
Hj (Std./Jahr) |
||
1 to 8 |
-30 to -23 |
0 |
0 |
0 |
9 |
–22 |
0 |
1 |
0 |
10 |
–21 |
0 |
6 |
0 |
11 |
–20 |
0 |
13 |
0 |
12 |
–19 |
0 |
17 |
0 |
13 |
–18 |
0 |
19 |
0 |
14 |
–17 |
0 |
26 |
0 |
15 |
–16 |
0 |
39 |
0 |
16 |
–15 |
0 |
41 |
0 |
17 |
–14 |
0 |
35 |
0 |
18 |
–13 |
0 |
52 |
0 |
19 |
–12 |
0 |
37 |
0 |
20 |
–11 |
0 |
41 |
0 |
21 |
–10 |
1 |
43 |
0 |
22 |
–9 |
25 |
54 |
0 |
23 |
–8 |
23 |
90 |
0 |
24 |
–7 |
24 |
125 |
0 |
25 |
–6 |
27 |
169 |
0 |
26 |
–5 |
68 |
195 |
0 |
27 |
–4 |
91 |
278 |
0 |
28 |
–3 |
89 |
306 |
0 |
29 |
–2 |
165 |
454 |
0 |
30 |
–1 |
173 |
385 |
0 |
31 |
0 |
240 |
490 |
0 |
32 |
1 |
280 |
533 |
0 |
33 |
2 |
320 |
380 |
3 |
34 |
3 |
357 |
228 |
22 |
35 |
4 |
356 |
261 |
63 |
36 |
5 |
303 |
279 |
63 |
37 |
6 |
330 |
229 |
175 |
38 |
7 |
326 |
269 |
162 |
39 |
8 |
348 |
233 |
259 |
40 |
9 |
335 |
230 |
360 |
41 |
10 |
315 |
243 |
428 |
42 |
11 |
215 |
191 |
430 |
43 |
12 |
169 |
146 |
503 |
44 |
13 |
151 |
150 |
444 |
45 |
14 |
105 |
97 |
384 |
46 |
15 |
74 |
61 |
294 |
Stunden insgesamt: |
4 910 |
6 446 |
3 590 |
Tabelle 13
Durchschnittliche Tagestemperatur (°C)
|
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
durchschnittl. Klimaverhältnisse |
+2,8 |
+2,6 |
+7,4 |
+12,2 |
+16,3 |
+19,8 |
+21,0 |
+22,0 |
+17,0 |
+11,9 |
+5,6 |
+3,2 |
Tabelle 14
Durchschnittliche Gesamtsonneneinstrahlung (W/m2)
|
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
durchschnittl. Klimaverhältnisse |
70 |
104 |
149 |
192 |
221 |
222 |
232 |
217 |
176 |
129 |
80 |
56 |
Tabelle 15
Lastprofile für die Warmwasserbereitung mit Kombiheizgeräten
h |
3XS |
XXS |
XS |
S |
|||||||||
Qtap |
f |
Tm |
Qtap |
f |
Tm |
Qtap |
f |
Tm |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
|
kWh |
l/min |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
|
07:00 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
07:05 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:15 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:26 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
0,525 |
3 |
35 |
0,105 |
3 |
25 |
|
07:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:01 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:05 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:15 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:30 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
09:00 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
09:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
10:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
11:45 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
12:00 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
12:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
12:45 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
0,525 |
3 |
35 |
0,315 |
4 |
10 |
55 |
14:30 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15:00 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15:30 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
16:00 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
16:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
17:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
18:00 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
18:15 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
40 |
|
18:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
19:00 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
19:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
20:00 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
20:30 |
|
|
|
|
|
|
1,05 |
3 |
35 |
0,42 |
4 |
10 |
55 |
20:45 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
20:46 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
21:00 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
21:15 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
21:30 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
0,525 |
5 |
45 |
|
21:35 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
21:45 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
Qref |
0,345 |
2,100 |
2,100 |
2,100 |
Fortsetzung von Tabelle 15
Lastprofile für die Warmwasserbereitung mit Kombiheizgeräten
h |
M |
L |
XL |
|||||||||
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
|
kWh |
l/mn |
°C |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
|
07:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
07:05 |
1,4 |
6 |
40 |
|
1,4 |
6 |
40 |
|
|
|
|
|
07:15 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1,82 |
6 |
40 |
|
07:26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
07:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
07:45 |
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
4,42 |
10 |
10 |
40 |
08:01 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:05 |
|
|
|
|
3,605 |
10 |
10 |
40 |
|
|
|
|
08:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:25 |
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
08:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
09:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
09:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
10:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
10:30 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
11:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
11:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
11:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
12:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12:45 |
0,315 |
4 |
10 |
55 |
0,315 |
4 |
10 |
55 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
14:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
15:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
15:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
16:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
16:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
17:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
18:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
18:15 |
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
18:30 |
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
19:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
19:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20:30 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
20:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20:46 |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,42 |
10 |
10 |
40 |
21:00 |
|
|
|
|
3,605 |
10 |
10 |
40 |
|
|
|
|
21:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
21:30 |
1,4 |
6 |
40 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
4,42 |
10 |
10 |
40 |
21:35 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
21:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Qref |
5,845 |
11,655 |
19,07 |
Fortsetzung von Tabelle 15
Lastprofile für die Warmwasserbereitung mit Kombiheizgeräten
h |
XXL |
|||
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
|
kWh |
l/min |
°C |
°C |
|
07:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
07:05 |
|
|
|
|
07:15 |
1,82 |
6 |
40 |
|
07:26 |
0,105 |
3 |
25 |
|
07:30 |
|
|
|
|
07:45 |
6,24 |
16 |
10 |
40 |
08:01 |
0,105 |
3 |
25 |
|
08:05 |
|
|
|
|
08:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
08:25 |
|
|
|
|
08:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
08:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
09:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
09:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
10:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
10:30 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
11:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
11:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
11:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
12:00 |
|
|
|
|
12:30 |
|
|
|
|
12:45 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
14:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
15:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
15:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
16:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
16:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
17:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
18:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
18:15 |
0,105 |
3 |
40 |
|
18:30 |
0,105 |
3 |
40 |
|
19:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
19:30 |
|
|
|
|
20:00 |
|
|
|
|
20:30 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
20:45 |
|
|
|
|
20:46 |
6,24 |
16 |
10 |
40 |
21:00 |
|
|
|
|
21:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
21:30 |
6,24 |
16 |
10 |
40 |
21:35 |
|
|
|
|
21:45 |
|
|
|
|
Qref |
24,53 |
ANHANG VIII
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Bewertung der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 und 4 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten folgendes Verfahren an:
1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell des Heizgerätes, Temperaturreglers, der Solareinrichtung, der Verbundanlage aus Raumheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung sowie der Verbundanlage aus Kombiheizgerät, Temperaturregler und Solareinrichtung und unterrichten die Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den Prüfergebnissen. |
2. |
Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn
|
3. |
Wird das unter Nummer 2 angegebene Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Zufallsprinzip drei zusätzliche Geräte desselben Modells zur Prüfung aus und teilen die Ergebnisse der Prüfung den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Monats nach der Prüfung mit. |
4. |
Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn
|
5. |
Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang VII aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden.
6.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/83 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 812/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2013
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte (1) mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie aufweisen, sich aber bei gleichwertigen Funktionen im Leistungsniveau erheblich unterscheiden, zu erlassen. |
(2) |
Auf den Energieverbrauch von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern entfällt ein beträchtlicher Anteil der Gesamtenergienachfrage in der Union, wobei Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher mit gleichwertigen Funktionen große Unterschiede in Bezug auf die Energieeffizienz bei der Warmwasserbereitung und die Warmhalteverluste aufweisen. Es besteht ein beträchtlicher Spielraum zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs, etwa durch die Kombination von Warmwasserbereitern mit geeigneten Solareinrichtungen. Für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen sollten daher Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung gelten. |
(3) |
Warmwasserbereiter, die für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die vorwiegend (zu mehr als 50 %) aus Biomasse hergestellt werden, weisen spezifische technische Merkmale auf, die weitere technische, wirtschaftliche und ökologische Analysen erfordern. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Analysen sollten Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung solcher Warmwasserbereiter gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. |
(4) |
Es sollten harmonisierte Vorschriften für die Kennzeichnung und für einheitliche Produktinformationen in Bezug auf die Energieeffizienz von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz dieser Produkte zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. |
(5) |
Um beträchtliche Energie- und Kosteneinsparungen bei jedem Typ von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern zu erzielen, sollte diese Verordnung eine neue einheitliche Kennzeichnungsskala von A bis G für konventionelle Warmwasserbereiter, für solarbetriebene Warmwasserbereiter, für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe und für Warmwasserspeicher einführen. Nach zwei Jahren sollte der Klassifizierung eine dynamische Klasse A+ hinzugefügt werden, um die Marktdurchdringung der effizientesten Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher zu beschleunigen. |
(6) |
Diese Verordnung sollte sicherstellen, dass die Verbraucher für drei europäische Klimazonen genauere vergleichende Informationen über die Leistung von solarbetriebenen Warmwasserbereitern und von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe erhalten. |
(7) |
Der Schallleistungspegel eines Warmwasserbereiters könnte für die Endnutzer einen wichtigen Gesichtspunkt darstellen. Die Etiketten von Warmwasserbereitern sollten auch Informationen zum Schallleistungspegel enthalten. |
(8) |
Es wird erwartet, dass diese Verordnung zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (2) gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen bis 2020 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von etwa 450 PJ (11 Mio. t RÖE) führen, was einer Verminderung des CO2-Ausstoßes um etwa 26 Mio. t entspricht. |
(9) |
Die Angaben auf den Etiketten sollten unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik und der Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, welche zum Zweck der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (3) von den europäischen Normungsgremien erlassen wurden. |
(10) |
In der vorliegenden Verordnung sollten eine einheitliche Gestaltung und ein einheitlicher Inhalt der Produktetiketten für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher festgelegt werden. |
(11) |
Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technischen Unterlagen für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher festgelegt werden. |
(12) |
Überdies sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern sowie in der Werbung und in technischem Werbematerial für solche Produkte zu liefern sind. |
(13) |
Zusätzlich zu den Produktetiketten und –datenblättern für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher gemäß dieser Verordnung sollte durch ein Etikett und ein Datenblatt für Verbundanlagen, beruhend auf Produktdatenblättern der Lieferanten, sichergestellt werden, dass Informationen zur Energieeffizienz von Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen für den Endnutzer leicht zugänglich sind. Die der höchsten Effizienz entsprechende Klasse A+++ kann von einer solchen Verbundanlage erreicht werden. |
(14) |
Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern mit einer Wärmenennleistung von höchstens 70 kW, Warmwasserspeichern mit einem Speichervolumen von höchstens 500 Litern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern mit einer Wärmenennleistung von höchstens 70 kW und Solareinrichtungen sowie für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Warmwasserbereiter, die speziell für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt werden; |
b) |
Warmwasserbereiter, die mit festen Brennstoffen betrieben werden; |
c) |
Warmwasserbereiter, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Parlaments und des Rates (4) fallen; |
d) |
Kombiheizgeräte im Sinne des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 (5); |
e) |
Warmwasserbereiter, die nicht mindestens das Lastprofil mit der geringsten Bezugsenergie in Anhang VII Tabelle 3 aufweisen; |
f) |
Warmwasserbereiter, die ausschließlich für die Zubereitung heißer Speisen und/oder Getränke ausgelegt sind. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Warmwasserbereiter“ bezeichnet eine Vorrichtung, die
|
2. |
„Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Warmwasserbereiters, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Wärme erzeugt:
|
3. |
„Wärmenennleistung“ bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Warmwasserbereiters bei der Warmwasserbereitung unter Norm-Nennbedingungen in kW; |
4. |
„Speichervolumen“ (V) bezeichnet das Nennvolumen eines Warmwasserspeichers in Litern; |
5. |
„Norm-Nennbedingungen“ bezeichnet die Betriebsbedingungen für Warmwasserbereiter, unter denen die Wärmenennleistung, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz und der Schallleistungspegel zu bestimmen sind, sowie die Betriebsbedingungen für Warmwasserspeicher zur Bestimmung der Warmhalteverluste; |
6. |
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; |
7. |
„Biomasse-Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen aus Biomasse hergestellten Brennstoff; |
8. |
„fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen Brennstoff fossilen Ursprungs; |
9. |
„Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Behälter zur Speicherung von Warmwasser einschließlich Zusatzmitteln zur Warmwasserbereitung und/oder zur Raumheizung, der mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist; |
10. |
„Hilfs-Tauchheizelement“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandsheizelement, das als Teil eines Warmwasserspeichers nur bei Unterbrechung der Versorgung durch die externe Wärmequelle (auch während der Wartung) oder bei deren Ausfall Wärme erzeugt oder Teil eines solarbetriebenen Warmwasserspeichers ist und Wärme liefert, wenn die Solarwärmequelle für das gewünschte Temperaturniveau nicht ausreicht; |
11. |
„Solareinrichtung“ bezeichnet eine reine Solaranlage, einen Sonnenkollektor, einen solarbetriebenen Warmwasserspeicher oder eine Pumpe im Kollektorkreislauf, die separat in Verkehr gebracht werden; |
12. |
„reine Solaranlage“ bezeichnet eine Vorrichtung, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren und solarbetriebenen Warmwasserspeichern sowie möglicherweise mit Pumpen im Kollektorkreislauf und sonstigen Bauteilen ausgestattet ist, als Einheit in Verkehr gebracht wird und mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist; |
13. |
„Verbundanlage aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem oder mehreren Warmwasserbereitern und einer oder mehreren Solareinrichtungen; |
14. |
„Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz“ (ηwh ) bezeichnet den Quotienten zwischen der von einem Warmwasserbereiter oder einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung gelieferten Nutzenergie und der zu ihrer Erzeugung notwendigen Energie in %; |
15. |
„Schallleistungspegel“ (LWA ) bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel in Innenräumen und/oder im Freien in dB; |
16. |
„Warmhalteverluste“ (S) bezeichnet die Verlustleistung eines Warmwasserspeichers bei einer bestimmten Wasser- und Umgebungstemperatur in W; |
17. |
„Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe“ bezeichnet einen Warmwasserbereiter, der zur Wärmeerzeugung Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder Abwärme nutzt. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis IX aufgeführt.
Artikel 3
Pflichten der Lieferanten und Zeitplan
(1) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Warmwasserbereiter, einschließlich solcher, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen integriert sind, in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
für jeden Warmwasserbereiter ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern ist und bei Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites, in Format und Inhalt den Angaben in Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett zu liefern ist; |
b) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 für jeden Warmwasserbereiter bereitgestellt wird, wobei für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe das Produktdatenblatt mindestens für den Wärmeerzeuger zu liefern ist und für Warmwasserbereiter, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, ein zweites Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 zu liefern ist; |
c) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 1 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; |
d) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Warmwasserbereitermodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
e) |
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserbereitermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
Ab dem 26. September 2017 ist für jeden Warmwasserbereiter ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen, wobei für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern ist.
(2) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Warmwasserspeicher in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
für jeden Warmwasserspeicher ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 2 bereitgestellt wird; |
b) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird; |
c) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 2 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; |
d) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Warmwasserspeichermodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst; |
e) |
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserspeichermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst. |
Ab dem 26. September 2017 ist für jeden Warmwasserspeicher ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes Etikett nach den Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 2 bereitzustellen.
(3) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird; |
b) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden. |
(4) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
für jede Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird; |
b) |
für jede Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird; |
c) |
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 4 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden; |
d) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
e) |
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
Artikel 4
Pflichten der Händler
(1) Händler, die Warmwasserbereiter anbieten, müssen sicherstellen, dass
a) |
an jedem Warmwasserbereiter an der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist; |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserbereiter, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden; |
c) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Warmwasserbereitern bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
d) |
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserbereitermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
(2) Händler, die Warmwasserspeicher anbieten, müssen sicherstellen, dass
a) |
an jedem Warmwasserspeicher an der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 2 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 2 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist; |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserspeicher, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden; |
c) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Warmwasserspeichern bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst; |
d) |
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserspeichermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst. |
(3) Händler, die Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen anbieten, müssen auf der Grundlage des Etiketts und der Datenblätter, die von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4 zu liefern sind, sicherstellen, dass
a) |
in Angeboten, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage beziehen, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklasse der jeweiligen Verbundanlage bei durchschnittlichen, kälteren oder wärmeren Klimaverhältnissen entsprechend den Gegebenheiten angegeben sind; hierzu ist gemeinsam mit der Verbundanlage das Etikett gemäß Anhang III Nummer 3 sichtbar zu zeigen und das Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4, ordnungsgemäß ausgefüllt entsprechend den Eigenschaften der Verbundanlage, bereitzustellen; |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden; |
c) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst; |
d) |
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst. |
Artikel 5
Mess- und Berechnungsmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind in Einklang mit Anhang VII und Anhang VIII mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, zu ermitteln.
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten führen die Konformitätsbewertung für die Angaben zur Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklasse, zur Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, zum jährlichen Energieverbrauch und zum Schallleistungspegel von Warmwasserbereitern und für die angegebene Energieeffizienzklasse sowie für die Angaben zur Energieeffizienzklasse und zu den Warmhalteverlusten von Warmwasserspeichern nach dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren durch.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Hierbei werden insbesondere eventuelle erhebliche Veränderungen beim Marktanteil verschiedener Gerätetypen sowie die Zweckmäßigkeit des Datenblatts und des Etiketts für Verbundanlagen gemäß Anhang III Nummer 3 und gemäß Anhang IV Nummer 4 bewertet.
Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) Siehe Seite 162 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(4) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX
Für die Zwecke der Anhänge II bis IX gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„konventioneller Warmwasserbereiter“ bezeichnet einen Warmwasserbereiter, der durch Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen und/oder durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen Wärme erzeugt; |
2. |
„solarbetriebener Warmwasserbereiter“ bezeichnet einen Warmwasserbereiter, der mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren, solarbetriebenen Warmwasserspeichern, Wärmeerzeugern und möglicherweise Pumpen im Kollektorkreislauf sowie mit sonstigen Bauteilen ausgestattet ist; solarbetriebene Warmwasserbereiter werden als Einheit in Verkehr gebracht; |
3. |
„Lastprofil“ bezeichnet eine bestimmte Abfolge von Wasserentnahmen gemäß Anhang VII Tabelle 3; jeder Warmwasserbereiter erfüllt mindestens ein Lastprofil; |
4. |
„Wasserentnahme“ bezeichnet eine bestimmte Kombination von nutzbarem Wasserdurchsatz, nutzbarer Wassertemperatur, nutzbarem Energiegehalt und Höchsttemperatur gemäß Anhang VII Tabelle 3; |
5. |
„nutzbarer Wasserdurchsatz“ (f) bezeichnet den Mindestdurchsatz in Litern je Minute, bei dem Warmwasser zur Bezugsenergie beiträgt, gemäß Anhang VII Tabelle 3; |
6. |
„nutzbare Wassertemperatur“ (Tm ) bezeichnet die Wassertemperatur in Grad Celsius, bei der Warmwasser zur Bezugsenergie beizutragen beginnt, gemäß Anhang VII Tabelle 3; |
7. |
„nutzbarer Energiegehalt“ (Qtap ) bezeichnet den Energiegehalt von Warmwasser in kWh, das bei einer Temperatur, die gleich der nutzbaren Wassertemperatur oder höher ist, und bei Wasserdurchsätzen, die gleich dem nutzbaren Wasserdurchsatz oder höher sind, bereitgestellt wird, gemäß Anhang VII Tabelle 3; |
8. |
„Energiegehalt von Warmwasser“ bezeichnet das Produkt der spezifischen Wärmekapazität von Wasser, der durchschnittlichen Temperaturdifferenz zwischen dem Warmwasserablauf und dem Kaltwasserzulauf sowie der Gesamtmasse des bereitgestellten Warmwassers; |
9. |
„Höchsttemperatur“ (Tp ) bezeichnet die bei der Wasserentnahme zu erreichende Mindestwassertemperatur in Grad Celsius gemäß Anhang VII Tabelle 3; |
10. |
„Bezugsenergie“ (Qref ) bezeichnet die Summe des nutzbaren Energiegehalts von Wasserentnahmen in kWh für ein bestimmtes Lastprofil gemäß Anhang VII Tabelle 3; |
11. |
„maximales Lastprofil“ bezeichnet das Lastprofil mit der größten Bezugsenergie, die ein Warmwasserbereiter bei gleichzeitiger Einhaltung der Bedingungen für Temperatur und Durchsatz dieses Lastprofils bereitstellen kann; |
12. |
„angegebenes Lastprofil“ bezeichnet das Lastprofil, das bei der Bestimmung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz verwendet wird; |
13. |
„Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der dem in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU entspricht; der Wert des Umrechnungskoeffizienten beträgt CC = 2,5; |
14. |
„täglicher Stromverbrauch“ (Qelec ) bezeichnet den Stromverbrauch während 24 aufeinanderfolgender Stunden bei dem angegebenen Lastprofil und bei bestimmten Klimaverhältnissen in kWh als Endenergie; |
15. |
„täglicher Brennstoffverbrauch“ (Qfuel ) bezeichnet den Brennstoffverbrauch während 24 aufeinanderfolgender Stunden bei dem angegebenen Lastprofil und bei bestimmten Klimaverhältnissen in kWh als Brennwert und, für die Zwecke von Anhang VIII Nummer 4, in GJ als Brennwert; |
16. |
„Brennwert“ bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die eine Einheit Brennstoff abgibt, wenn sie mit Sauerstoff vollständig verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte auf Umgebungstemperatur abkühlen; diese Wärmemenge umfasst die Kondensationswärme des gesamten im Brennstoff enthaltenen Wasserdampfes ebenso wie die des Wasserdampfes, der durch die Verbrennung des im Brennstoff gegebenenfalls enthaltenen Wasserstoffs entsteht; |
17. |
„Einrichtung zur intelligenten Regelung“ („Smart-Control-Einrichtung“) bezeichnet eine Vorrichtung, die das Verfahren der Warmwasserbereitung automatisch an individuelle Nutzungsbedingungen anpasst, um den Energieverbrauch zu senken; |
18. |
„Erfüllung des Smart-Control-Kriteriums“ (smart) bezeichnet ein Maß, das angibt, ob ein mit Einrichtungen zur intelligenten Regelung ausgestatteter Warmwasserbereiter das in Anhang VIII Nummer 5 beschriebene Kriterium erfüllt; |
19. |
„Smart-Control-Faktor“ (SCF) bezeichnet die Erhöhung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz durch den Einsatz der intelligenten Regelung unter den in Anhang VII Nummer 3 angegebenen Bedingungen; |
20. |
„wöchentlicher Stromverbrauch mit intelligenter Regelung“ (Qelec,week,smart ) bezeichnet den wöchentlichen Stromverbrauch eines Warmwasserbereiters mit eingeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Endenergie; |
21. |
„wöchentlicher Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung“ (Qfuel,week,smart ) bezeichnet den wöchentlichen Brennstoffverbrauch eines Warmwasserbereiters mit eingeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Brennwert; |
22. |
„wöchentlicher Stromverbrauch ohne intelligente Regelung“ (Qelec,week ) bezeichnet den wöchentlichen Stromverbrauch eines Warmwasserbereiters mit abgeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Endenergie; |
23. |
„wöchentlicher Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung“ (Qfuel,week ) bezeichnet den wöchentlichen Brennstoffverbrauch eines Warmwasserbereiters mit abgeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Brennwert; |
24. |
„jährlicher Stromverbrauch“ (AEC) bezeichnet den jährlichen Stromverbrauch eines Warmwasserbereiters bei dem angegebenen Lastprofil und bei bestimmten Klimaverhältnissen in kWh als Endenergie; |
25. |
„jährlicher Brennstoffverbrauch“ (AFC) bezeichnet den jährlichen Verbrauch eines Warmwasserbereiters an fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen bei dem angegebenen Lastprofil und bei bestimmten Klimaverhältnissen in GJ als Brennwert; |
26. |
„Umgebungstemperatur-Korrekturterm“ (Qcor ) bezeichnet einen Term in kWh, der der Tatsache Rechnung trägt, dass die Temperatur am Installationsort eines Warmwasserbereiters nicht unveränderlich ist; |
27. |
„Wärmeverlust im Bereitschaftszustand“ (Pstby ) bezeichnet den Wärmeverlust eines Warmwasserbereiters mit Wärmepumpe in Betriebszuständen ohne Wärmebedarf in kW; |
28. |
„durchschnittliche Klimaverhältnisse“, „kältere Klimaverhältnisse“ und „wärmere Klimaverhältnisse“ bezeichnen die für die Städte Straßburg, Helsinki und Athen jeweils charakteristischen Bedingungen im Hinblick auf die Temperaturen und die Gesamtsonneneinstrahlung; |
29. |
„jährlicher Energieverbrauch“ (Qtota ) bezeichnet den jährlichen Energieverbrauch eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in kWh als Primärenergie und/oder in kWh als Brennwert; |
30. |
„jährlicher nichtsolarer Wärmebeitrag“ (Qnonsol ) bezeichnet den jährlichen Beitrag von Strom (in kWh als Primärenergie) und/oder Brennstoffen (in kWh als Brennwert) zur Nutzwärmeerzeugung eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters oder einer Verbundanlage aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen unter Berücksichtigung der jährlich von dem Sonnenkollektor aufgenommenen Wärmemenge und der Wärmeverluste des solarbetriebenen Warmwasserspeichers; |
31. |
„Sonnenkollektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist, Gesamtsonneneinstrahlung zu absorbieren und die so erzeugte Wärmeenergie an ein durch den Kollektor strömendes Fluid weiterzugeben; sie wird durch die Kollektor-Aperturfläche, den optischen Wirkungsgrad, den linearen Wärmedurchgangskoeffizienten, den quadratischen Wärmedurchgangskoeffizienten und den Einfallswinkel-Korrekturfaktor charakterisiert; |
32. |
„Gesamtsonneneinstrahlung“ bezeichnet die sich aus direkter und diffuser Strahlung zusammensetzende gesamte Sonnenstrahlung in W/m2, die auf eine südlich ausgerichtete Kollektorfläche auf der Erdoberfläche mit einem Neigungswinkel von 45 Grad trifft; |
33. |
„Kollektor-Aperturfläche“ (Asol ) bezeichnet die maximale Projektionsfläche, durch die unkonzentrierte Sonnenstrahlung in den Kollektor eintritt, in m2; |
34. |
„optischer Wirkungsgrad“ (η0 ) bezeichnet den Wirkungsgrad des Sonnenkollektors, den dieser aufweist, wenn die mittlere Temperatur des Fluids des Sonnenkollektors gleich der Umgebungstemperatur ist; |
35. |
„linearer Wärmedurchgangskoeffizient“ (a1 ) bezeichnet den Wärmeverlustkoeffizienten eines Sonnenkollektors in W/(m2 K); |
36. |
„quadratischer Wärmedurchgangskoeffizient“ (a2 ) bezeichnet den Koeffizienten, der die Temperaturabhängigkeit des linearen Wärmedurchgangskoeffizienten angibt, in W/(m2 K2); |
37. |
„Einfallswinkel-Korrekturfaktor“ (IAM) bezeichnet den Quotienten zwischen der nutzbaren Wärmeleistung eines Sonnenkollektors bei einem bestimmten Einfallswinkel und der nutzbaren Wärmeleistung bei einem Einfallswinkel von 0 Grad; |
38. |
„Einfallswinkel“ bezeichnet den Winkel zwischen der Sonnenstrahlung und einer zur Aperturfläche des Sonnenkollektors rechtwinkligen Ebene; |
39. |
„solarbetriebener Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher, der die von einem oder mehreren Sonnenkollektoren erzeugte Wärmeenergie speichert; |
40. |
„Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Wärmeerzeugers“ (ηwh,nonsol ) bezeichnet die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Wärmeerzeugers als Teil eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in Prozent, der bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen und ohne Nutzung von Solarwärme ermittelt wird; |
41. |
„Hilfsstromverbrauch“ (Qaux ), in Anhang IV Abbildung 1 „Hilfsstrom“ genannt, bezeichnet den auf die Leistungsaufnahme der Pumpen und die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand zurückgehenden jährlichen Stromverbrauch eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters oder einer reinen Solaranlage in kWh als Endenergie; |
42. |
„Leistungsaufnahme der Pumpe“ (solpump) bezeichnet den Nenn-Stromverbrauch der Pumpe im Kollektorkreislauf eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters oder einer reinen Solaranlage in W; |
43. |
„Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ (solstandby) bezeichnet den Nenn-Stromverbrauch eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters oder einer reinen Solaranlage, wenn die Pumpe und der Wärmeerzeuger ausgeschaltet sind, in W; |
44. |
„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Warmwasserbereiters, eines Warmwasserspeichers, einer Solareinrichtung oder einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder demselben Lieferanten- oder Händlernamen unterscheidet. |
ANHANG II
Energieeffizienzklassen
1. KLASSEN FÜR DIE WARMWASSERBEREITUNGS-ENERGIEEFFIZIENZ VON WARMWASSERBEREITERN
Die Klasse für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Warmwasserbereiters wird auf der Grundlage seiner Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Tabelle 1 ermittelt.
Die Berechnung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Warmwasserbereiters erfolgt gemäß Anhang VIII Nummer 3, bei solarbetriebenen Warmwasserbereitern und bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen.
Tabelle 1
Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Warmwasserbereitern, eingeteilt nach angegebenen Lastprofilen, ηwh in %
|
3XS |
XXS |
XS |
S |
M |
L |
XL |
XXL |
A+++ |
ηwh ≥ 62 |
ηwh ≥ 62 |
ηwh ≥ 69 |
ηwh ≥ 90 |
ηwh ≥ 163 |
ηwh ≥ 188 |
ηwh ≥ 200 |
ηwh ≥ 213 |
A++ |
53 ≤ ηwh < 62 |
53 ≤ ηwh < 62 |
61 ≤ ηwh < 69 |
72 ≤ ηwh < 90 |
130 ≤ ηwh < 163 |
150 ≤ ηwh < 188 |
160 ≤ ηwh < 200 |
170 ≤ ηwh < 213 |
A+ |
44 ≤ ηwh < 53 |
44 ≤ ηwh < 53 |
53 ≤ ηwh < 61 |
55 ≤ ηwh < 72 |
100 ≤ ηwh < 130 |
115 ≤ ηwh < 150 |
123 ≤ ηwh < 160 |
131 ≤ ηwh < 170 |
A |
35 ≤ ηwh < 44 |
35 ≤ ηwh < 44 |
38 ≤ ηwh < 53 |
38 ≤ ηwh < 55 |
65 ≤ ηwh < 100 |
75 ≤ ηwh < 115 |
80 ≤ ηwh < 123 |
85 ≤ ηwh < 131 |
B |
32 ≤ ηwh < 35 |
32 ≤ ηwh < 35 |
35 ≤ ηwh < 38 |
35 ≤ ηwh < 38 |
39 ≤ ηwh < 65 |
50 ≤ ηwh < 75 |
55 ≤ ηwh < 80 |
60 ≤ ηwh < 85 |
C |
29 ≤ ηwh < 32 |
29 ≤ ηwh < 32 |
32 ≤ ηwh < 35 |
32 ≤ ηwh < 35 |
36 ≤ ηwh < 39 |
37 ≤ ηwh < 50 |
38 ≤ ηwh < 55 |
40 ≤ ηwh < 60 |
D |
26 ≤ ηwh < 29 |
26 ≤ ηwh < 29 |
29 ≤ ηwh < 32 |
29 ≤ ηwh < 32 |
33 ≤ ηwh < 36 |
34 ≤ ηwh < 37 |
35 ≤ ηwh < 38 |
36 ≤ ηwh < 40 |
E |
22 ≤ ηwh < 26 |
23 ≤ ηwh < 26 |
26 ≤ ηwh < 29 |
26 ≤ ηwh < 29 |
30 ≤ ηwh < 33 |
30 ≤ ηwh < 34 |
30 ≤ ηwh < 35 |
32 ≤ ηwh < 36 |
F |
19 ≤ ηwh < 22 |
20 ≤ ηwh < 23 |
23 ≤ ηwh < 26 |
23 ≤ ηwh < 26 |
27 ≤ ηwh < 30 |
27 ≤ ηwh < 30 |
27 ≤ ηwh < 30 |
28 ≤ ηwh < 32 |
G |
ηwh < 19 |
ηwh < 20 |
ηwh < 23 |
ηwh < 23 |
ηwh < 27 |
ηwh < 27 |
ηwh < 27 |
ηwh < 28 |
2. ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN VON WARMWASSERSPEICHERN
Die Energieeffizienzklasse eines Warmwasserspeichers wird auf der Grundlage seiner Warmhalteverluste gemäß Tabelle 2 bestimmt.
Tabelle 2
Energieeffizienzklassen von Warmwasserspeichern
Energieeffizienzklasse |
Warmhalteverluste S in Watt mit Speichervolumen V in Litern |
A+ |
|
A |
|
B |
|
C |
|
D |
|
E |
|
F |
|
G |
|
ANHANG III
Etiketten
1. WARMWASSERBEREITER
1.1. Etikett 1
1.1.1. Konventionelle Warmwasserbereiter, die hinsichtlich der Warmwasserbereitung in die Energieeffizienzklassen A bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für konventionelle Warmwasserbereiter muss Nummer 4 entsprechen. |
1.1.2. Solarbetriebene Warmwasserbereiter, die hinsichtlich der Warmwasserbereitung in die Energieeffizienzklassen A bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für solarbetriebene Warmwasserbereiter muss Nummer 5 entsprechen. |
1.1.3. Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, die hinsichtlich der Warmwasserbereitung in die Energieeffizienzklassen A bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe muss Nummer 6 entsprechen. Abweichend hiervon kann das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vergeben wurde. |
1.2. Etikett 2
1.2.1. Konventionelle Warmwasserbereiter, die hinsichtlich der Warmwasserbereitung in die Energieeffizienzklassen A+ bis F eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 1.1.1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für konventionelle Warmwasserbereiter muss Nummer 4 entsprechen. |
1.2.2. Solarbetriebene Warmwasserbereiter, die hinsichtlich der Warmwasserbereitung in die Energieeffizienzklassen A+ bis F eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 1.1.2 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für solarbetriebene Warmwasserbereiter muss Nummer 5 entsprechen. |
1.2.3. Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, die hinsichtlich der Warmwasserbereitung in die Energieeffizienzklassen A+ bis F eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 1.1.3 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe muss Nummer 6 entsprechen. |
2. WARMWASSERSPEICHER
2.1. Etikett 1 für Warmwasserspeicher, die in die Energieeffizienzklassen A bis G eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Warmwasserspeicher muss Nummer 7 entsprechen. |
2.2. Etikett 2 für Warmwasserspeicher, die in die Energieeffizienzklassen A+ bis F eingestuft sind
a) |
Das Etikett muss die in Nummer 2.1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Warmwasserspeicher muss Nummer 7 entsprechen. |
3. VERBUNDANLAGEN AUS WARMWASSERBEREITERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Etikett für Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, die hinsichtlich der Warmwasserbereitung in die Energieeffizienzklassen A+++ bis G eingestuft sind:
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen muss Nummer 8 entsprechen. Bei Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen, die hinsichtlich der Warmwasserbereitung in die Energieeffizienzklassen A+++ bis D eingestuft sind, können die letzten Klassen E bis G der Skala von A+++ bis G weggelassen werden. |
4. Die Gestaltung des Etiketts für konventionelle Warmwasserbereiter muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
5. Die Gestaltung des Etiketts für solarbetriebene Warmwasserbereiter muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
6. Die Gestaltung des Etiketts für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
7. Die Gestaltung des Etiketts für Warmwasserspeicher muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
8. Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 210 mm breit und 297 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
ANHANG IV
Produktdatenblatt
1. WARMWASSERBEREITER
1.1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Warmwasserbereiters sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen.
sowie ferner für solarbetriebene Warmwasserbereiter und für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe:
für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
|
1.2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Warmwasserbereitermodellen desselben Lieferanten abdecken. |
1.3. |
Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1,1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen. |
2. WARMWASSERSPEICHER
2.1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Warmwasserspeichers sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
|
2.2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Warmwasserspeichermodellen desselben Lieferanten abdecken. |
2.3. |
Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 2.1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen. |
3. SOLAREINRICHTUNGEN
3.1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt der Solareinrichtung sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen (ggf. auch für Pumpen im Kollektorkreislauf):
|
3.2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Solareinrichtungsmodellen desselben Lieferanten abdecken. |
4. VERBUNDANLAGEN AUS WARMWASSERBEREITERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Das Datenblatt für Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen muss die in Abbildung 1 dargestellten Angaben für die Bewertung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung einschließlich folgender Angaben enthalten:
— |
I: Wert der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz des Warmwasserbereiters in Prozent; |
— |
II: Wert des mathematischen Ausdrucks , wobei Qref aus Anhang VII Tabelle 3 und Qnonsol aus dem Produktdatenblatt der Solareinrichtung für das angegebene Lastprofil M, L, XL oder XXL des Wasserbereiters stammt; |
— |
III: Wert des mathematischen Ausdrucks in Prozent, wobei Qaux aus dem Produktdatenblatt der Solareinrichtung und Qref aus Anhang VII Tabelle 3 für das angegebene Lastprofil M, L, XL oder XXL stammt. |
Abbildung 1
Datenblatt für eine Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung mit Angabe der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz der angebotenen Verbundanlage
ANHANG V
Technische Unterlagen
1. WARMWASSERBEREITER
Bei Warmwasserbereitern umfassen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten, |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung des Warmwasserbereitermodells hinreichend ausführliche Beschreibung; |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, |
d) |
gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden, |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person, |
f) |
die Ergebnisse der Messungen für die in Anhang VII Nummer 7 angegebenen technischen Parameter; |
g) |
die Ergebnisse der Berechnungen für die in Anhang VIII Nummer 2 angegebenen technischen Parameter; |
h) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Warmwasserbereiters zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
2. WARMWASSERSPEICHER
Bei Warmwasserbereitern umfassen die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten, |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung des Warmwasserspeichermodells hinreichend ausführliche Beschreibung, |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, |
d) |
gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden, |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person, |
f) |
die Ergebnisse der Messungen für die in Anhang VII Nummer 8 angegebenen technischen Parameter, |
g) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Warmwasserspeichers zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
3. SOLAREINRICHTUNGEN
Bei Solareinrichtungen umfassen die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten, |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung der Solareinrichtung hinreichend ausführliche Beschreibung, |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, |
d) |
gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden, |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person, |
f) |
die Ergebnisse der Messungen für die in Anhang VII Nummer 9 angegebenen technischen Parameter, |
g) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung der Solareinrichtung zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
4. VERBUNDANLAGEN AUS WARMWASSERBEREITERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Bei Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen umfassen die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten, |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung der Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung hinreichend ausführliche Beschreibung, |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, |
d) |
gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen, |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person, |
f) |
technische Parameter:
|
g) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung der Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
ANHANG VI
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der Nutzer das Produkt ausgestellt sieht
1. WARMWASSERBEREITER
1.1. |
Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
sowie ferner für solarbetriebene Warmwasserbereiter und für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe:
für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
|
1.2. |
Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang IV Nummer 1 aufzuführen. |
1.3. |
Schrifttyp und -größe, in der alle unter Nummer 1.1 und 1.2 genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein. |
2. WARMWASSERSPEICHER
2.1. |
Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
|
2.2. |
Schrifttyp und -größe, in der alle unter Nummer 2.1 genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein. |
3. VERBUNDANLAGEN AUS WARMWASSERBEREITERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
3.1. |
Die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
|
3.2. |
Schrifttyp und -größe, in der alle unter Nummer 3.1 genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein. |
ANHANG VII
Messungen
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 9 zu beachten.
2. Allgemeine Bedingungen für die Prüfung von Warmwasserbereitern:
a) |
Die Messungen sind anhand der in Tabelle 3 angegebenen Lastprofile auszuführen; |
b) |
die Messungen sind anhand des folgenden 24-stündigen Messzyklus durchzuführen:
|
c) |
das angegebene Lastprofil muss das maximale Lastprofil oder das Lastprofil unmittelbar unterhalb des maximalen Lastprofils sein. |
Tabelle 3
Lastprofile von Warmwasserbereitern
h |
3XS |
XXS |
XS |
S |
|||||||||
Qtap |
f |
Tm |
Qtap |
f |
Tm |
Qtap |
f |
Tm |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
|
kWh |
l/min |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
|
07:00 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
07:05 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:15 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:26 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
0,525 |
3 |
35 |
0,105 |
3 |
25 |
|
07:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:01 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:05 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:15 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:30 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
09:00 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
09:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
10:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
11:45 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
12:00 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
12:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
12:45 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
0,525 |
3 |
35 |
0,315 |
4 |
10 |
55 |
14:30 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15:00 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15:30 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
16:00 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
16:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
17:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
18:00 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
18:15 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
40 |
|
18:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
19:00 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
19:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
20:00 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
20:30 |
|
|
|
|
|
|
1,05 |
3 |
35 |
0,42 |
4 |
10 |
55 |
20:45 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
20:46 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
21:00 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
21:15 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
21:30 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
0,525 |
5 |
45 |
|
21:35 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
21:45 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
Qref |
0,345 |
2,100 |
2,100 |
2,100 |
Fortsetzung von Tabelle 3:
Lastprofile von Warmwasserbereitern
h |
M |
L |
XL |
|||||||||
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
|
kWh |
l/min |
°C |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
|
07:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
07:05 |
1,4 |
6 |
40 |
|
1,4 |
6 |
40 |
|
|
|
|
|
07:15 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1,82 |
6 |
40 |
|
07:26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
07:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
07:45 |
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
4,42 |
10 |
10 |
40 |
08:01 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:05 |
|
|
|
|
3,605 |
10 |
10 |
40 |
|
|
|
|
08:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:25 |
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
08:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
09:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
09:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
10:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
10:30 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
11:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
11:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
11:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
12:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12:45 |
0,315 |
4 |
10 |
55 |
0,315 |
4 |
10 |
55 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
14:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
15:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
15:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
16:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
16:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
17:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
18:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
18:15 |
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
18:30 |
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
19:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
19:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20:30 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
20:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20:46 |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,42 |
10 |
10 |
40 |
21:00 |
|
|
|
|
3,605 |
10 |
10 |
40 |
|
|
|
|
21:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
21:30 |
1,4 |
6 |
40 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
4,42 |
10 |
10 |
40 |
21:35 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
21:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Qref |
5,845 |
11,655 |
19,07 |
Fortsetzung von Tabelle 3:
Lastprofile von Warmwasserbereitern
h |
XXL |
|||
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
|
kWh |
l/min |
°C |
°C |
|
07:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
07:05 |
|
|
|
|
07:15 |
1,82 |
6 |
40 |
|
07:26 |
0,105 |
3 |
25 |
|
07:30 |
|
|
|
|
07:45 |
6,24 |
16 |
10 |
40 |
08:01 |
0,105 |
3 |
25 |
|
08:05 |
|
|
|
|
08:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
08:25 |
|
|
|
|
08:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
08:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
09:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
09:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
10:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
10:30 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
11:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
11:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
11:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
12:00 |
|
|
|
|
12:30 |
|
|
|
|
12:45 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
14:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
15:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
15:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
16:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
16:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
17:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
18:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
18:15 |
0,105 |
3 |
40 |
|
18:30 |
0,105 |
3 |
40 |
|
19:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
19:30 |
|
|
|
|
20:00 |
|
|
|
|
20:30 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
20:45 |
|
|
|
|
20:46 |
6,24 |
16 |
10 |
40 |
21:00 |
|
|
|
|
21:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
21:30 |
6,24 |
16 |
10 |
40 |
21:35 |
|
|
|
|
21:45 |
|
|
|
|
Qref |
24,53 |
3. Bedingungen für die Prüfung der Erfüllung des Smart-Control-Kriteriums (smart) bei Warmwasserbereitern
Ist nach Ansicht des Herstellers der Wert smart = „1“ anzugeben, werden anhand des folgenden zweiwöchigen Messzyklus Messungen des wöchentlichen Strom- und/oder Brennstoffverbrauchs mit intelligenter Regelung sowie des wöchentlichen Strom- und/oder Brennstoffverbrauchs ohne intelligente Regelung durchgeführt:
— |
Tag 1 bis 5: zufällig ausgewählte Folge von Lastprofilen aus dem angegebenen Lastprofil und dem Lastprofil unmittelbar unterhalb des angegebenen Lastprofils, intelligente Regelung abgeschaltet; |
— |
Tag 6 und 7: keine Wasserentnahme, intelligente Regelung abgeschaltet; |
— |
Tag 8 bis 12: Wiederholung der Abfolge der Tage 1 bis 5, intelligente Regelung eingeschaltet; |
— |
Tag 13 und 14: keine Wasserentnahme, intelligente Regelung eingeschaltet; |
— |
die Differenz zwischen dem in den Tagen 1 bis 7 gemessenen nutzbaren Energiegehalt und dem in den Tagen 8 bis 14 gemessenen nutzbaren Energiegehalt darf 2 % der Qref des angegebenen Lastprofils nicht überschreiten. |
4. Bedingungen für die Prüfung solarbetriebener Warmwasserbereiter
Der Sonnenkollektor, der solarbetriebene Warmwasserspeicher, die Pumpe des Kollektorkreislaufs (falls vorhanden) und der Wärmeerzeuger werden getrennt geprüft. Falls der Sonnenkollektor und der solarbetriebene Warmwasserspeicher nicht getrennt geprüft werden können, werden sie gemeinsam geprüft. Der Wärmeerzeuger wird unter den unter Nummer 2 angegebenen Bedingungen geprüft.
Die Ergebnisse werden bei den Berechnungen gemäß Anhang VIII Nummer 3 Buchstabe b unter den in den Tabellen 4 und 5 angegebenen Bedingungen verwendet. Bei der Ermittlung von Qtota wird davon ausgegangen, dass der Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers bei Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen 100/CC (in Prozent) beträgt.
5. Bedingungen für die Prüfung von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe
— |
Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe werden unter den in Tabelle 6 angegebenen Bedingungen geprüft; |
— |
Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, die Abluft als Wärmequelle nutzen, werden unter den in Tabelle 7 angegebenen Bedingungen geprüft. |
6. Bedingungen für die Prüfung von Solareinrichtungen
Der Sonnenkollektor, der solarbetriebene Warmwasserspeicher und die Pumpe des Kollektorkreislaufs (falls vorhanden) werden getrennt geprüft. Falls der Sonnenkollektor und der solarbetriebene Warmwasserspeicher nicht getrennt geprüft werden können, werden sie gemeinsam geprüft.
Die Ergebnisse werden zur Berechnung von Qnonsol für die Lastprofile M, L, XL und XXL bei den in den Tabellen 4 und 5 aufgeführten durchschnittlichen Klimaverhältnissen sowie für die Berechnung von Qaux verwendet.
Tabelle 4
Durchschnittliche Tagestemperatur (°C)
|
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
Durchschnittliche Klimaverhältnisse |
+2,8 |
+2,6 |
+7,4 |
+12,2 |
+16,3 |
+19,8 |
+21,0 |
+22,0 |
+17,0 |
+11,9 |
+5,6 |
+3,2 |
Kältere Klimaverhältnisse |
–3,8 |
–4,1 |
–0,6 |
+5,2 |
+11,0 |
+16,5 |
+19,3 |
+18,4 |
+12,8 |
+6,7 |
+1,2 |
–3,5 |
Wärmere Klimaverhältnisse |
+9,5 |
+10,1 |
+11,6 |
+15,3 |
+21,4 |
+26,5 |
+28,8 |
+27,9 |
+23,6 |
+19,0 |
+14,5 |
+10,4 |
Tabelle 5
Durchschnittliche Gesamtsonneneinstrahlung (W/m2)
|
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
Durchschnittliche Klimaverhältnisse |
70 |
104 |
149 |
192 |
221 |
222 |
232 |
217 |
176 |
129 |
80 |
56 |
Kältere Klimaverhältnisse |
22 |
75 |
124 |
192 |
234 |
237 |
238 |
181 |
120 |
64 |
23 |
13 |
Wärmere Klimaverhältnisse |
128 |
137 |
182 |
227 |
248 |
268 |
268 |
263 |
243 |
175 |
126 |
109 |
Tabelle 6
Norm-Nennbedingungen für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, Temperaturangaben als Trockentemperaturen (Feuchttemperaturen in Klammern)
Wärmequelle |
Außenluft |
Innenluft |
Abluft |
Sole |
Wasser |
||
Klimaverhältnisse |
Durchschnittliche Klimaverhältnisse |
Kältere Klimaverhältnisse |
Wärmere Klimaverhältnisse |
Entfällt |
Alle Klimaverhältnisse |
||
Temperatur |
+ 7 °C (+ 6 °C) |
+ 2 °C (+ 1 °C) |
+ 14 °C (+ 13 °C) |
+ 20 °C (höchstens + 15 °C) |
+ 20 °C (+ 12 °C) |
0 °C (Einlass) / – 3 °C (Auslass) |
+ 10 °C (Einlass) / + 7 °C (Auslass) |
Tabelle 7
Höchstens verfügbare Abluft (m3/h) bei einer Temperatur von 20 °C und einer Feuchte von 5,5 g/m3
Angegebenes Lastprofil |
XXS |
XS |
S |
M |
L |
XL |
XXL |
Höchstens verfügbare Abluft |
109 |
128 |
128 |
159 |
190 |
870 |
1 021 |
7. Technische Parameter von Warmwasserbereitern
Für Warmwasserbereiter sind folgende Parameter zu ermitteln:
a) |
der tägliche Stromverbrauch Qelec in kWh, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
b) |
das angegebene Lastprofil (Angabe des entsprechenden Buchstabens aus Tabelle 3); |
c) |
der Schallleistungspegel in Innenräumen in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet (für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe); |
für Warmwasserbereiter, die mit fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen betrieben werden, ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
d) |
der tägliche Brennstoffverbrauch Qfuel in kWh als Brennwert, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
für Warmwasserbereiter, bei denen der Wert smart mit „1“ angegeben wird, ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
e) |
der wöchentliche Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung Qfuel,week,smart in kWh als Brennwert, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
f) |
der wöchentliche Stromverbrauch mit intelligenter Regelung Qelec,week,smart in kWh, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
g) |
der wöchentliche Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung Qfuel,week in kWh als Brennwert, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
h) |
der wöchentliche Stromverbrauch ohne intelligente Regelung Qelec,week in kWh, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
i) |
die Kollektor-Aperturfläche Asol in m2, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
j) |
der optische Wirkungsgrad η0 , auf drei Dezimalstellen gerundet; |
k) |
der lineare Wärmedurchgangskoeffizient a1 in W/(m2 K), auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
l) |
der quadratische Wärmedurchgangskoeffizient a2 in W/(m2 K2), auf drei Dezimalstellen gerundet; |
m) |
der Einfallswinkel-Korrekturfaktor IAM, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
n) |
die Leistungsaufnahme der Pumpe solpump in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
o) |
die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand solstandby in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
p) |
der Schallleistungpegel LWA im Freien in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
8. Technische Parameter von Warmwasserspeichern
Für Warmwasserspeicher sind folgende Parameter zu ermitteln:
a) |
das Speichervolumen V in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet; |
b) |
die Warmhalteverluste S in W, auf eine Dezimalstelle gerundet. |
9. Technische Parameter von Solareinrichtungen
Für Solareinrichtungen sind folgende Parameter zu ermitteln:
a) |
die Kollektor-Aperturfläche Asol in m2, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
b) |
der optische Wirkungsgrad η0 , auf drei Dezimalstellen gerundet; |
c) |
der lineare Wärmedurchgangskoeffizient a1 in W/(m2 K), auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
d) |
der quadratische Wärmedurchgangskoeffizient a2 in W/(m2 K2), auf drei Dezimalstellen gerundet; |
e) |
der Einfallswinkel-Korrekturfaktor IAM, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
f) |
die Leistungsaufnahme der Pumpe solpump in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
g) |
die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand solstandby in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet. |
ANHANG VIII
Methode zur Berechnung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Warmwasserbereitern
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Berechnungen anhand harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die technischen Parameter und Berechnungen der Nummern 2 bis 6 zu beachten.
Die bei den Berechnungen verwendeten technischen Parameter werden gemäß Anhang VII gemessen.
2. Technische Parameter von Warmwasserbereitern
Für Warmwasserbereiter werden folgende Parameter bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen berechnet:
a) |
die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ηwh in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet; |
b) |
der jährliche Stromverbrauch AEC in kWh als Endenergie, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
für brennstoffbetriebene Warmwasserbereiter ist bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen außerdem Folgendes zu berechnen:
c) |
der jährliche Brennstoffverbrauch AFC in kWh als Brennwert, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist außerdem Folgendes zu berechnen:
d) |
die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz des Wärmeerzeugers ηwh,nonsol in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet; |
e) |
der jährliche Hilfsstromverbrauch Qaux in kWh als Endenergie, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
für solarbetriebene Warmwasserbereiter und für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpen ist bei wärmeren und kälteren Klimaverhältnissen außerdem Folgendes zu berechnen:
f) |
die unter den Buchstaben a bis c angegebenen Parameter; |
für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen außerdem Folgendes zu berechnen:
g) |
der jährliche nichtsolare Wärmebeitrag Qnonsol in kWh als Primärenergie bei Einsatz von Strom und/oder in kWh als Brennwert bei Einsatz von Brennstoffen, auf eine Dezimalstelle gerundet; |
3. Berechnung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ηwh
a) |
Konventionelle Warmwasserbereiter und Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe: Die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz wird wie folgt berechnet:
Bei Warmwasserbereitern mit Wasser-/Sole-Wasser-Wärmepumpen wird der Stromverbrauch einer oder mehrerer Grundwasserpumpen berücksichtigt. |
b) |
Solarbetriebene Warmwasserbereiter: Die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz wird wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
|
4. Berechnung des jährlichen Stromverbrauchs AEC und des jährlichen Brennstoffverbrauchs AFC
a) |
Konventionelle Warmwasserbereiter und Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe: Der jährliche Stromverbrauch AEC in kWh als Endenergie wird wie folgt berechnet:
Der jährliche Brennstoffverbrauch AFC in GJ als Brennwert wird wie folgt berechnet:
|
b) |
Solarbetriebene Warmwasserbereiter: Der jährliche Stromverbrauch AEC in kWh als Endenergie wird wie folgt berechnet:
Der jährliche Brennstoffverbrauch AFC in GJ als Brennwert wird wie folgt berechnet:
|
5. Bestimmung des Smart-Control-Faktors SCF und der Erfüllung des Smart-Control-Kriteriums smart
a) |
Der Smart-Control-Faktor wird wie folgt berechnet:
|
b) |
Ist SCF ≥ 0,07, beträgt der Wert smart 1. Ansonsten ist der Wert smart 0. |
6. Bestimmung des Umgebungstemperatur-Korrekturterms Qcor
Der Umgebungstemperatur-Korrekturterm wird wie folgt berechnet:
a) |
bei konventionellen elektrisch betriebenen Warmwasserbereitern: |
b) |
bei konventionellen brennstoffbetriebenen Warmwasserbereitern: |
c) |
bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe: |
Dabei gilt:
Die k-Werte für die einzelnen Lastprofile sind Tabelle 8 zu entnehmen.
Tabelle 8
k-Werte
|
3XS |
XXS |
XS |
S |
M |
L |
XL |
XXL |
k |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,0 |
ANHANG IX
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Anforderungen prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten ein Exemplar des Warmwasserbereiters, Warmwasserspeichers, der Solareinrichtung oder der Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung und stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen zu den Prüfergebnissen zur Verfügung. Weichen die gemessenen Parameter um mehr als die in Tabelle 9 angegebenen Bandbreiten von den Werten ab, die der Lieferant angegeben hat, so werden drei weitere Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen geprüft, und die Prüfergebnisse werden den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Monats nach der Prüfung mitgeteilt. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei weiteren Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen darf von den vom Lieferanten angegebenen Werten nicht um mehr als die in Tabelle 9 angegebenen Bandbreiten abweichen.
Ansonsten gilt die Konformität des Modells und sämtlicher gleichartiger Warmwasserbereiter-, Warmwasserspeicher-, Solareinrichtungsmodelle oder Modelle von Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen als nicht gegeben.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden dazu die in den Anhängen VII und VIII beschriebenen Verfahren an.
Tabelle 9
Prüftoleranzen
Gemessener Parameter |
Prüftoleranz |
Täglicher Stromverbrauch Qelec |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten (1). |
Schallleistungspegel LWA in Innenräumen und/oder im Freien |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 2 dB überschreiten. |
Täglicher Brennstoffverbrauch Qfuel |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung Qfuel,week,smart |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung Qfuel,week |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Stromverbrauch mit intelligenter Regelung Qelec,week,smart |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Stromverbrauch ohne intelligente Regelung Qelec,week |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Kollektor-Aperturfläche Asol |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme der Pumpe solpump |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 3 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand solstandby |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Speichervolumen V |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. |
Warmhalteverluste S |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
(1) Der „Nennwert“ ist der vom Lieferanten angegebene Wert.
6.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/136 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 813/2013 DER KOMMISSION
vom 2. August 2013
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, eine erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen. |
(2) |
Vorschriften über den Wirkungsgrad von Heizkesseln wurden in der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (2) festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte, erlassen |
(4) |
Die Kommission hat eine Vorstudie über die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise in der Union verwendeten Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasserbereitung) durchgeführt. Die Studie wurde zusammen mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten konzipiert, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht. |
(5) |
Als bedeutsam für die Zwecke dieser Verordnung wurden folgende Umweltmerkmale von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten ermittelt: der Energieverbrauch während der Nutzung und (für Heizgeräte mit Wärmepumpe) der Schallleistungspegel. Ferner wurde für Raumheizgeräte, die mit fossilem Brennstoff betrieben werden, der Ausstoß von Stickoxiden, Kohlenstoffmonoxid, Feinstaub und Kohlenwasserstoffen als bedeutsames Umweltmerkmal ermittelt. |
(6) |
Es ist nicht angebracht, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung hinsichtlich des Ausstoßes von Kohlenstoffmonoxid, Feinstaub und Kohlenwasserstoffen festzulegen, da bislang keine geeigneten europäischen Messmethoden verfügbar sind. Die Kommission hat die europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die Entwicklung derartiger Messmethoden aufgefordert, bei der Überprüfung dieser Verordnung für diese Emissionen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung in Betracht zu ziehen. Einzelstaatliche Vorschriften über die umweltgerechte Gestaltung hinsichtlich des Ausstoßes von Kohlenstoffmonoxid, Feinstaub und Kohlenwasserstoffen durch Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte können bestehen bleiben oder erlassen werden, bis entsprechende Anforderungen der Union in Kraft treten. Die Vorschriften der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (3), durch die Verbrennungsprodukte von Gasverbrauchseinrichtungen hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit begrenzt werden, sind hiervon nicht betroffen. |
(7) |
Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten nicht erforderlich sind. Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Treibhausgas-Emissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln, die in Heizgeräten mit Wärmepumpe eingesetzt werden, für die Beheizung des gegenwärtigen europäischen Gebäudebestandes unbedeutend sind. Bei der Überprüfung dieser Verordnung wird erneut geprüft werden, inwieweit es angebracht ist, Ökodesign-Anforderungen für diese Treibhausgasemissionen festzulegen. |
(8) |
Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte Raumheizgeräte mit Heizkessel, Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und Raumheizgeräte mit Wärmepumpe als Wärmequelle für mit Wasser betriebene Raumheizungsanlagen sowie Kombiheizgeräte mit Heizkessel und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe als Wärmequelle für mit Wasser betriebene Raumheizungsanlagen und für die Bereitung von warmem Trink- und Sanitärwasser umfassen. Diese Heizgeräte sind für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, einschließlich Brennstoffen aus Biomasse (soweit nicht überwiegend), Elektrizität sowie Umgebungs- oder Abwärme ausgelegt. |
(9) |
Heizgeräte, die für Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe ausgelegt sind, die überwiegend (zu mehr als 50 %) aus Biomasse hergestellt sind, verfügen über besondere Eigenschaften, die weitere technische, wirtschaftliche und umweltbezogene Analysen erfordern. Je nach dem Ergebnis dieser Analysen sollten die Umweltanforderungen an diese Heizgeräte gegebenenfalls später festgelegt werden. |
(10) |
Der jährliche Energieverbrauch in der Union durch Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte wurde für 2005 auf 12 089 PJ (ungefähr 289 Mio. t RÖE) geschätzt, was einem Ausstoß von 698 Mt CO2 entspricht. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird für 2020 ein jährlicher Energieverbrauch von 10 688 PJ prognostiziert. Der jährliche Ausstoß von Stickoxiden in der Union durch Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte wurde für 2005 auf 821 kt SOx-Äquivalent geschätzt. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird für 2020 ein jährlicher Ausstoß von 783 kt SOx-Äquivalent prognostiziert. Die Vorstudie hat ergeben, dass sich der Energieverbrauch und der Ausstoß von Stickoxiden durch Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte in der Nutzungsphase erheblich verringern lassen. |
(11) |
Der Energieverbrauch von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten lässt sich verringern, indem bestehende, nicht eigentumsrechtlich geschützte, kostengünstige Techniken angewendet werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Produkte führen können. |
(12) |
In der Union gibt es beinahe fünf Millionen Wohnungen mit mehreren raumluftabhängigen Heizgeräten am selben Schornstein. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, vorhandene Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel in Wohnungen mit raumluftabhängigen Heizgeräten am selben Schornstein durch Brennwertgeräte zu ersetzen. Die Anforderungen in dieser Verordnung ermöglichen es, dass eigens für eine solche Konfiguration ausgelegte Nicht-Brennwertkessel am Markt verbleiben; dadurch sollen den Verbrauchern unangemessene Kosten erspart werden, die Hersteller Zeit erhalten, um Heizkessel mit effizienterer Heiztechnik zu entwickeln, und die Mitgliedstaaten Zeit erhalten, um ihre nationalen Bauvorschriften zu überdenken. |
(13) |
Voraussichtlich werden die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung in dieser Verordnung in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (4) bis 2020 gegenüber dem Zustand ohne Maßnahmen eine jährliche Energieeinsparung von 1 900 PJ (etwa 45 Mio. t RÖE) bewirken, was ungefähr 110 Mt CO2-Emissionen entspricht, und den jährlichen Ausstoß von Stickoxiden um etwa 270 kt SOx-Äquivalent verringern. |
(14) |
Mit den Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung sollten die Anforderungen bezüglich des Energieverbrauchs, des Schallleistungspegels und des Ausstoßes von Stickoxiden an Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte unionsweit harmonisiert werden, um damit dazu beizutragen, dass der Binnenmarkt besser funktioniert und die Umweltleistung dieser Produkte gesteigert wird. |
(15) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion oder die Erschwinglichkeit von Raumheizgeräten oder Kombiheizgeräten nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. |
(16) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise eingeführt werden, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Produkte einzuräumen. Bei der Zeitplanung ist die Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu beachten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden. |
(17) |
Die einschlägigen Produktparameter sollten unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik und der Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung durch die Kommission hin nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (5) von den europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden. |
(18) |
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten. |
(19) |
Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung machen. |
(20) |
Um die Umweltauswirkungen von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Angaben über die Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung bereitstellen. |
(21) |
Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlichen bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien ermittelt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten über deren gesamten Lebenszyklus weit gestreut vorhanden und leicht zugänglich sind. |
(22) |
Die Richtlinie 92/42/EWG sollte mit Ausnahme ihres Artikels 7 Absatz 2, ihres Artikels 8 und ihrer Anhänge III bis V aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung sollten neue Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich über Heizkessel hinaus auf andere Heizgeräte ausgedehnt wird, dass die Energieeffizienz von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten weiter gesteigert wird und dass weitere maßgebliche Umweltaspekte von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten verbessert werden. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW festgelegt, einschließlich solcher, die Teil von Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen oder Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen im Sinne des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Heizgeräte, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind; |
b) |
Heizgeräte für feste Brennstoffe; |
c) |
Heizgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EG des Parlaments und des Rates (6) fallen; |
d) |
Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen; |
e) |
Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft; |
f) |
Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW; |
g) |
Wärmeerzeuger, die für mit solchen Wärmeerzeugern auszustattende Heizgeräte oder Heizgerätegehäuse bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, um identische Wärmeerzeuger und identische Heizgerätegehäuse zu ersetzen. Auf dem Ersatzprodukt oder auf seiner Verpackung muss deutlich angegeben sein, für welches Heizgerät es bestimmt ist. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für diese Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Heizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät; |
2. |
„Raumheizgerät“ bezeichnet eine Vorrichtung, die
|
3. |
„Kombiheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das dazu entworfen ist, ebenfalls Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist; |
4. |
„wasserbetriebene Zentralheizungsanlage“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient; |
5. |
„Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Heizgerätes, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren die Wärme erzeugt:
Dabei gilt als Heizgerät auch ein Wärmeerzeuger, der für ein Heizgerät und ein mit einem solchen Wärmeerzeuger auszustattendes Gehäuse ausgelegt ist; |
6. |
„Heizgerätegehäuse“ bezeichnet den Teil eines Heizgerätes, der für die Aufnahme des Wärmeerzeugers bestimmt ist; |
7. |
„Wärmenennleistung“ (Prated) bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Heizgerätes beim Betrieb zur Raumheizung und gegebenenfalls zur Warmwasserbereitung unter Norm-Nennbedingungen in kW; für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe gelten die Bezugs-Auslegungsbedingungen gemäß Anhang III Tabelle 4 als Norm-Nennbedingungen zur Bestimmung der Wärmenennleistung; |
8. |
„Norm-Nennbedingungen“ bezeichnet die Betriebsbedingungen für Heizgeräte, unter denen bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen die Wärmenennleistung, die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, der Schallleistungspegel sowie der Ausstoß von Stickoxid zu bestimmen sind; |
9. |
„Biomasse“: bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; |
10. |
„Biomasse-Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen, aus Biomasse hergestellten Brennstoff; |
11. |
„fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen Brennstoff fossilen Ursprungs; |
12. |
„Raumheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme durch die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen und/oder durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt; |
13. |
„Kombiheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das dazu entworfen ist, zusätzlich Wärme zur Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist; |
14. |
„elektrisches Raumheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das Wärme ausschließlich durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt; |
15. |
„elektrisches Kombiheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Kombiheizgerät mit Heizkessel, das Wärme ausschließlich durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt; |
16. |
„Raumheizgerät mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das mit ein und demselben Verfahren zugleich Wärme und Strom produziert; |
17. |
„Raumheizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das zur Wärmeerzeugung Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder Abwärme nutzt; ein Raumheizgerät mit Wärmepumpe kann mit einem oder mehreren Zusatzheizgeräten ausgestattet sein, die den Joule-Effekt in elektrischen Widerstandsheizelementen oder die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen nutzen; |
18. |
„Kombiheizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Wärmepumpe, das dazu entworfen ist, zusätzlich Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist; |
19. |
„Zusatzheizgerät“ bezeichnet ein nachrangiges Heizgerät, das Wärme erzeugt, wenn der Wärmebedarf größer ist als die Wärmenennleistung des vorrangigen Heizgerätes; |
20. |
„jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ (ηs ) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Heizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf für eine bestimmte Heizperiode und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %; |
21. |
„Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz“ (ηwh ) bezeichnet den Quotienten aus der von einem Kombiheizgerät gelieferten Nutzenergie im Trink- oder Sanitärwasser und der für ihre Erzeugung erforderlichen Energie in %; |
22. |
„Schallleistungspegel“ (LWA ) bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel in Innenräumen und/oder im Freien in dB; |
23. |
„Umwandlungskoeffizient“(CC) bezeichnet einen Beiwert, der dem auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Erzeugung in der EU laut Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) entspricht; der Wert des Umwandlungskoeffizienten beträgt CC = 2,5. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V aufgeführt.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Heizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Der Geltungsbeginn der einzelnen Ökodesign-Anforderungen richtet sich nach folgendem Zeitplan:
a) |
Vom 26. September 2015 an
|
b) |
Vom 26. September 2017 an
|
c) |
Vom 26. September 2018 an müssen Heizgeräte die Anforderungen von Anhang II Nummer 4 Buchstabe a erfüllen. |
(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.
Artikel 4
Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 8 sowie der Anhänge III bis V der Richtlinie 92/42/EWG.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die in Anhang II Nummer 5 Buchstabe b aufgeführten Produktinformationen enthalten.
Artikel 5
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6
Richtwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Heizgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang V aufgeführt.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Heizgeräten und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Ergebnisse dieser Überprüfung. Die Überprüfung muss insbesondere eine Bewertung der folgenden Punkte beinhalten:
a) |
der Angemessenheit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln; |
b) |
des auf der Grundlage von in der Entwicklung befindlichen Messmethoden möglicherweise festzulegenden Niveaus der Ökodesign-Anforderungen für den Ausstoß von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Partikeln; |
c) |
der Angemessenheit der Festlegung strengerer Ökodesign-Anforderungen für die Energieeffizienz von Raumheizgeräten mit Heizkessel und Kombiheizgeräten mit Heizkessel, für den Schallleistungspegel und den Ausstoß von Stickoxiden; |
d) |
der Angemessenheit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Heizgeräte, die eigens für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind; |
e) |
der Gültigkeit des Wertes des Umwandlungskoeffizienten; |
f) |
der Angemessenheit einer Zertifizierung durch Dritte. |
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 26. September 2015 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Heizgeräten gestatten, die die nationalen Vorschriften hinsichtlich des Wirkungsgrads der jahreszeitbedingten Raumheizungs- und Wassererwärmungs-Energieeffizienz sowie hinsichtlich des Schallleistungspegels erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, an dem diese Verordnung erlassen wird.
(2) Bis zum 26. September 2018 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Heizgeräten gestatten, die die nationalen Vorschriften hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxiden erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, an dem diese Verordnung erlassen wird.
Artikel 9
Aufhebung
Die Richtlinie 92/42/EWG wird mit Ausnahme ihres Artikels 7 Absatz 2, ihres Artikels 8 und ihrer Anhänge III bis V aufgehoben; dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und bis zum Geltungsbeginn der in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen anzuwenden.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17.
(3) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.
(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(5) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(6) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(7) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
ANHANG I
Für die Anhänge II bis V geltende Begriffsbestimmungen
Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Heizgeräten
1. |
„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Heizgerät mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt bereitstellt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige; |
2. |
„Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ (PSB ) bezeichnet die Leistungsaufnahme des Heizgerätes (kW) im Bereitschaftszustand; |
3. |
„durchschnittliche Klimaverhältnisse“ bezeichnet die Temperaturverhältnisse, die für die Stadt Straßburg typisch sind; |
4. |
„Temperaturregler“ bezeichnet die Vorrichtung, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur und auf die Zeitpunkte, zu denen eine bestimmte Innentemperatur herrschen soll, die Schnittstelle zum Endnutzer bildet und maßgebliche Daten an eine Schnittstelle des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbeitungseinheit, weitergibt und so zur Regelung der Innentemperatur(en) beiträgt; |
5. |
„Brennwert“ bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die eine Einheit Brennstoff abgibt, wenn sie mit Sauerstoff vollständig verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte auf Umgebungstemperatur abkühlen; diese Wärmemenge umfasst die im Brennstoff enthaltene Kondensationswärme des gesamten Wasserdampfes ebenso wie die des Wasserdampfes, der durch die Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entsteht; |
6. |
„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein in Verkehr gebrachtes Modell mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 von Anhang II Nummer 5 angegeben sind, wie sie ein anderes vom selben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell aufweist. |
Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Raumheizgeräten mit Heizkessel, Kombiheizgeräten mit Heizkessel und Raumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung
7. |
„Raumheizgerät mit Brennstoffheizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das Wärme durch die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen erzeugt und mit einem oder mehreren zusätzlichen Wärmeerzeugern ausgestattet sein kann, die den Joule-Effekt in elektrischen Widerstandsheizelementen nutzen; |
8. |
„Kombiheizgerät mit Brennstoffheizkessel“ bezeichnet ein Kombiheizgerät mit Heizkessel, das Wärme durch die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen erzeugt und mit einem oder mehreren zusätzlichen Wärmeerzeugern ausgestattet sein kann, die den Joule-Effekt in elektrischen Widerstandsheizelementen nutzen; |
9. |
„Heizkessel des Typs B1“ bezeichnet ein mit einer Strömungssicherung ausgestattetes Raumheizgerät mit Brennstoffheizkessel zum Anschluss an eine Abgasanlage mit Naturzug, die die Verbrennungsabgase aus dem Aufstellraum des Raumheizgeräts mit Brennstoffheizkessel hinaus befördert, wobei das Gerät die Verbrennungsluft unmittelbar aus dem Aufstellraum ansaugt; ein Heizkessel des Typs B1 wird ausschließlich als B1-Heizkessel vertrieben; |
10. |
„Kombiheizkessel des Typs B1“ bezeichnet ein mit einer Strömungssicherung ausgestattetes Kombiheizgerät mit Brennstoffheizkessel zum Anschluss an eine Abgasanlage mit Naturzug, die die Verbrennungsabgase aus dem Aufstellraum des Raumheizgeräts mit Brennstoffheizkessel hinaus befördert, wobei das Gerät die Verbrennungsluft unmittelbar aus dem Aufstellraum ansaugt; ein Kombiheizkessel des Typs B1 wird ausschließlich als B1-Kombiheizkessel vertrieben; |
11. |
„jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz im Betriebszustand“ (ηson ) bezeichnet
|
12. |
„Wirkungsgrad“ (η) bezeichnet den Quotienten der Nutzwärmeerzeugung und der Gesamtenergiezufuhr eines Raumheizgerätes mit Heizkessel, eines Kombiheizgerätes mit Heizkessel oder eines Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung in %, wobei die Gesamtenergiezufuhr als Brennwert und/oder Endenergie multipliziert mit dem Umwandlungskoeffizienten ausgedrückt wird; |
13. |
„Nutzwärmeerzeugung“ (P) bezeichnet die Wärmeerzeugung eines Raumheizgerätes mit Heizkessel, eines Kombiheizgerätes mit Heizkessel oder eines Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung, die auf den Wärmeträger übertragen wird, in kW; |
14. |
„elektrischer Wirkungsgrad“ (ηel ) bezeichnet den Quotienten der Stromerzeugung und der Gesamtenergiezufuhr eines Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung in %, wobei die Gesamtenergiezufuhr als Brennwert und/oder Endenergie multipliziert mit dem Umwandlungskoeffizienten ausgedrückt wird; |
15. |
„Energieverbrauch der Zündflamme“ (Pign ) bezeichnet den Energieverbrauch eines Brenners zur Zündung des Hauptbrenners als Brennwert in W; |
16. |
„Brennwert-Heizkessel oder Kondensationsheizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät mit Heizkessel, in dem unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der in den Verbrennungsprodukten enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die Latentwärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird; |
17. |
„Hilfsstromverbrauch“ bezeichnet die elektrische Energie, die jährlich für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Raumheizgerätes mit Heizkessel, eines Kombiheizgerätes mit Heizkessel oder eines Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung erforderlich ist, berechnet aus dem Stromverbrauch bei Volllast (elmax), Teillast (elmin), im Bereitschaftszustand und bei vorgegebenen Betriebszeiten für jede Betriebsart, angegeben als Endenergie in kWh; |
18. |
„Wärmeverlust im Bereitschaftszustand“ (Pstby ) bezeichnet den Wärmeverlust eines Raumheizgerätes mit Heizkessel, eines Kombiheizgerätes mit Heizkessel oder eines Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung in Betriebszuständen ohne Wärmebedarf in kW. |
Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Raumheizgeräten mit Wärmepumpe und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpe
19. |
„Außenlufttemperatur“(Tj ) bezeichnet die Trockentemperatur der Außenluft in °C; die relative Luftfeuchtigkeit kann durch die entsprechende Feuchttemperatur angegeben werden); |
20. |
„Nenn-Leistungszahl“ (COPrated ) oder „Nenn-Heizzahl“ (PERrated ) bezeichnet die angegebene Heizleistung in kW geteilt durch die Energiezufuhr, ausgedrückt in kW als Brennwert und/oder als mit dem Umwandlungskoeffizienten multiplizierte Endenergie, beim Heizbetrieb unter Norm-Nennbedingungen; |
21. |
„Bezugs-Auslegungsbedingungen“ bezeichnet die Kombination der Bezugs-Auslegungstemperatur, der maximalen Bivalenztemperatur und des maximalen Grenzwerts der Betriebstemperatur, wie in Anhang III Tabelle 4 angegeben; |
22. |
„Bezugs-Auslegungstemperatur“ (Tdesignh) bezeichnet die Außenlufttemperatur in °C laut Anhang III Tabelle 4, bei der das Teillastverhältnis 1 beträgt; |
23. |
„Teillastverhältnis“ (pl(Tj )) bezeichnet die Außentemperatur abzüglich 16 °C, geteilt durch die Bezugs-Auslegungstemperatur abzüglich 16 °C; |
24. |
„Heizperiode“ bezeichnet eine Reihe von Betriebsbedingungen, wobei für jede Klasse die Kombination von Außenlufttemperaturen und der Anzahl der Stunden angegeben ist, über die diese Temperaturen in der jeweiligen Periode vorliegen; |
25. |
„Klasse“ (Klassej ) bezeichnet eine Kombination von Außenlufttemperatur und Klassen-Stunden gemäß Anhang III Tabelle 5; |
26. |
„Klassen-Stunden“ (Hj ) bezeichnet die Anzahl der Stunden je Heizperiode, angegeben als Stunden je Jahr, in denen eine bestimmte Αußenlufttemperatur in der jeweiligen Klasse gemäß Anhang III Tabelle 5 vorliegt; |
27. |
„Teillast für die Heizung“ (Ph(Tj )) bezeichnet die Heizlast bei einer bestimmten Außenlufttemperatur; sie ergibt sich aus der Auslegungslast multipliziert mit dem Teillastverhältnis und wird in kW angegeben; |
28. |
„jahreszeitbedingte Leistungszahl“ (SCOP) oder „jahreszeitbedingte Heizzahl“ (SPER) bezeichnet die für die jeweilige Heizperiode repräsentative Gesamtleistungszahl eines elektrisch betriebenen Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe oder die Gesamtheizzahl eines brennstoffbetriebenen Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe, berechnet aus dem Bezugs-Jahresenergiebedarf geteilt durch den jährlichen Energieverbrauch; |
29. |
„Bezugs-Jahresheizenergiebedarf“ (QH ) bezeichnet den als Grundlage für die Berechnung von SCOP oder von SPER heranzuziehenden Bezugs-Heizenergiebedarf in einer angegebenen Heizperiode; er ergibt sich aus dem Wert der Auslegungslast im Heizbetrieb multipliziert mit dem Jahresbetriebsstundenäquivalent und wird in kWh angegeben; |
30. |
„jährlicher Energieverbrauch“ (QHE ) bezeichnet den jährlichen zur Deckung des Bezugs-Jahresheizenergiebedarfs für eine angegebene Heizperiode erforderlichen Energieverbrauch, angegeben in kWh als Brennwert und/oder Endenergie multipliziert mit dem Umwandlungsfaktor; |
31. |
„Jahresbetriebsstundenäquivalent“ (HHE ) bezeichnet in h die angenommene jährliche Anzahl von Stunden, in denen ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät mit Wärmepumpe die Auslegungslast für die Heizung erbringen muss, um den Bezugs-Jahresheizenergiebedarf zu decken; |
32. |
„Leistungszahl im Betriebszustand“ (SCOPon ) oder „Heizzahl im Betriebszustand“ (SPERon ) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl des elektrisch betriebenen Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe im Betriebszustand oder die durchschnittliche Heizzahl des brennstoffbetriebenen Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe im Betriebszustand für die jeweilige Heizperiode; |
33. |
„zusätzliche Heizleistung“ (sup(Tj)) bezeichnet die Wärmenennleistung Psup eines Zusatzheizgerätes, das die angegebene Leistung im Heizbetrieb ergänzt, um die Teillast für die Heizung zu erbringen, wenn diese über der angegebenen Leistung im Heizbetrieb liegt, und wird in kW angegeben; |
34. |
„klassenspezifische Leistungszahl“ (COPbin(Tj )) oder „klassenspezifische Heizzahl“ (PERbin(Tj )) bezeichnet für jede Klasse die Leistungszahl des elektrisch betriebenen Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe oder die Heizzahl des brennstoffbetriebenen Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe in einer Periode, abgeleitet von der Teillast für die Heizung, der angegebenen Leistung im Heizbetrieb und der angegebenen Leistungszahl für spezifische Klassen, wobei die Werte für andere Klassen inter-/extrapoliert und gegebenenfalls durch den Minderungsfaktor korrigiert werden; |
35. |
„angegebene Leistung im Heizbetrieb“ (Pdh(Tj )) bezeichnet die Heizleistung in kW, die ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät mit Wärmepumpe bei einer bestimmten Außenlufttemperatur erbringen kann; |
36. |
„Leistungssteuerung“ bezeichnet die Fähigkeit eines Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe, sein Leistungsvermögen durch Änderung des Volumenstroms mindestens eines der zum Betrieb des Kältekreislaufs erforderlichen Fluide zu ändern; diese ist als „fest“ anzugeben, wenn der Volumenstrom nicht geändert werden kann, und als „variabel“, wenn der Volumenstrom in zwei oder mehr Schritten geändert oder variiert wird; |
37. |
„Auslegungslast im Heizbetrieb“ (Pdesignh) bezeichnet die Nenn-Wärmeleistung (Prated) in kW eines Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe bei der Bezugs-Auslegungstemperatur, wobei die Auslegungslast im Heizbetrieb gleich der Teillast im Heizbetrieb ist, wenn die Außenlufttemperatur gleich der Bezugs-Auslegungstemperatur ist; |
38. |
„angegebene Leistungszahl“ (COPd(Tj )) oder „angegebene Heizzahl“ (PERd(Tj )) bezeichnet die Leistungszahl oder Heizzahl für eine begrenzte Anzahl spezifizierter Klassen; |
39. |
„Bivalenztemperatur“ (Tbiv ) bezeichnet die vom Hersteller für den Heizbetrieb angegebene Außenlufttemperatur in °C, bei der die angegebene Leistung im Heizbetrieb gleich der Teillast im Heizbetrieb ist und unterhalb deren die angegebene Leistung im Heizbetrieb zusätzliche Heizleistung erfordert, wenn die Teillast im Heizbetrieb erbracht werden soll; |
40. |
„Grenzwert der Betriebstemperatur“ (TOL) bezeichnet die vom Hersteller für den Heizbetrieb angegebene Außenlufttemperatur in °C, unterhalb deren das Raumheizgerät mit Luft-Wasser-Wärmepumpe oder das Kombiheizgerät mit Luft-Wasser-Wärmepumpe keine Heizleistung abgeben kann und die angegebene Leistung im Heizbetrieb Null beträgt; |
41. |
„Grenzwert der Betriebstemperatur des Heizwassers“ (WTOL) bezeichnet die vom Hersteller für den Heizbetrieb angegebene Vorlaufwassertemperatur in °C, oberhalb deren das Raumheizgerät oder Kombiheizgerät mit Wärmepumpe keine Heizleistung abgeben kann und die angegebene Leistung im Heizbetrieb Null beträgt; |
42. |
„Leistung bei zyklischem Intervall-Heizbetrieb“ (Pcych) bezeichnet die über das zyklische Prüfintervall für den Heizbetrieb integrierte Heizleistung in kW; |
43. |
„Leistungszahl bei zyklischem Intervallbetrieb“ (COPcyc oder PERcyc) bezeichnet die durchschnittliche Leistungszahl oder Heizzahl im zyklischen Prüfintervall, berechnet als über das Intervall integrierte Heizleistung in kWh, geteilt durch die über dasselbe Intervall integrierte Energiezufuhr, wobei diese in kWh als Brennwert und/oder in kWh als Endenergie, multipliziert mit dem Umwandlungskoeffizienten, angegeben wird; |
44. |
„Minderungsfaktor“ (Cdh) bezeichnet das Maß für den Effizienzverlust durch zyklischen Betrieb eines Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe; wird der Cdh-Wert nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor der Vorgabewert Cdh = 0,9; |
45. |
„Betriebszustand“ bezeichnet den Zustand, der den Stunden entspricht, in denen Heizlast für den geschlossenen Raum anfällt und die Heizfunktion eingeschaltet ist; dieser Zustand kann mit zyklischem Betrieb des Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe einhergehen, wenn eine erforderliche Raumlufttemperatur erreicht oder aufrechterhalten werden soll; |
46. |
„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Raumluftheizgerät oder Kombiheizgerät mit Wärmepumpe mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist und keine Funktion ausführt; dies umfasst auch Zustände, in denen nur der Aus-Zustand angezeigt wird, und solche, in denen nur Funktionen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ausgeführt werden. |
47. |
„Thermostat-aus-Zustand“ bezeichnet den Zustand, der den Stunden ohne Heizlast für den geschlossenen Raum entspricht, wobei die Heizfunktion eingeschaltet, das Raumheizgerät oder Kombiheizgerät mit Wärmepumpe jedoch nicht in Betrieb ist; zyklischer Betrieb im Betriebszustand gilt nicht als Thermostat-aus-Zustand; |
48. |
„Betriebszustand mit Kurbelgehäuseheizung“ bezeichnet den Zustand, in dem eine Heizvorrichtung aktiviert ist, die einen Übergang des Kältemittels in den Verdichter verhindert, so dass die Kältemittelkonzentration im Öl beim Anlauf des Verdichters begrenzt ist; |
49. |
„Leistungsaufnahme im Aus-Zustand“ (POFF ) bezeichnet die Leistungsaufnahme eines Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe im Aus-Zustand in kW; |
50. |
„Leistungsaufnahme des Thermostats im Aus-Zustand“ (PTO ) bezeichnet die Leistungsaufnahme des Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe, wenn es sich im Thermostat-aus-Zustand befindet, in kW; |
51. |
„Leistungsaufnahme im Betriebszustand mit Kurbelgehäuseheizung“ (PCK ) bezeichnet die Leistungsaufnahme des Raumheizgerätes oder Kombiheizgerätes mit Wärmepumpe, wenn es sich im Betriebszustand mit Kurbelgehäuseheizung befindet, in kW; |
52. |
„Niedertemperatur-Wärmepumpe“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Wärmepumpe, das speziell für Anwendungen im Niedertemperaturbereich entworfen ist und bei einer Eingangstrockentemperatur von – 7 °C oder einer Eingangsfeuchttemperatur von – 8 °C unter den Bezugs-Auslegungsbedingungen für durchschnittliche Klimaverhältnisse kein Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur von 52 °C liefern kann; |
53. |
„Anwendung im Niedertemperaturbereich“ bezeichnet eine Anwendung, bei der das Raumheizgerät mit Wärmepumpe seine angegebene Heizleistung bei einer Temperatur von 35 °C am Auslass eines Innenraum-Wärmetauschers abgibt; |
54. |
„Anwendung im Mitteltemperaturbereich“ bezeichnet eine Anwendung, bei der das Raumheizgerät oder Kombiheizgerät mit Wärmepumpe seine angegebene Heizleistung bei einer Temperatur von 55 °C am Auslass eines Innenraum-Wärmetauschers abgibt. |
Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Warmwasserbereitung in Kombiheizgeräten
55. |
„Lastprofil“ bezeichnet eine angegebene Abfolge von Wasserentnahmen gemäß Anhang III Tabelle 7; jedes Kombiheizgerät erfüllt wenigstens ein Lastprofil; |
56. |
„Wasserentnahme“ bezeichnet eine angegebene Kombination von nutzbarem Wasserdurchsatz, nutzbarer Temperatur, nutzbarem Energiegehalt und Höchsttemperatur gemäß Anhang III Tabelle 7; |
57. |
„nutzbarer Wasserdurchsatz“ (f) bezeichnet den Mindestdurchsatz in Litern je Minute, bei dem Warmwasser zur Bezugsenergie gemäß Anhang III Tabelle 7 beiträgt; |
58. |
„nutzbare Wassertemperatur“ (Tm ) bezeichnet die Wassertemperatur in °C, bei der Warmwasser zur Bezugsenergie beizutragen beginnt, gemäß Anhang III Tabelle 7; |
59. |
„nutzbarer Energiegehalt“ (Qtap ) bezeichnet den Energiegehalt von Warmwasser in kWh, der bei einer Temperatur, die gleich der nutzbaren Wassertemperatur oder höher ist, und bei Wasserdurchsätzen, die gleich dem nutzbaren Wasserdurchsatz oder höher sind, gemäß Anhang III Tabelle 7 bereitgestellt wird; |
60. |
„Energiegehalt von Warmwasser“ bezeichnet das Produkt aus der spezifischen Wärmekapazität von Wasser, der durchschnittlichen Temperaturdifferenz zwischen dem Warmwasserablauf und dem Kaltwasserzulauf sowie der Gesamtmasse des bereitgestellten Warmwassers; |
61. |
„Höchsttemperatur“ (Tp ) bezeichnet die Mindestwassertemperatur in °C, die bei der Wasserentnahme gemäß Anhang III Tabelle 7 zu erreichen ist; |
62. |
„Bezugsenergie“ (Qref ) bezeichnet die Summe des nutzbaren Energiegehalts von Wasserentnahmen in kWh für ein bestimmtes Lastprofil gemäß Anhang III Tabelle 7; |
63. |
„maximales Lastprofil“ bezeichnet das Lastprofil mit der größten Bezugsenergie, die ein Kombiheizgerät bei gleichzeitiger Einhaltung der Bedingungen für Temperatur und Durchsatz dieses Lastprofils bereitstellen kann; |
64. |
„angegebenes Lastprofil“ bezeichnet das Lastprofil, das bei der Konformitätsbewertung verwendet wird; |
65. |
„täglicher Stromverbrauch“ (Qelec ) bezeichnet den Stromverbrauch für die Warmwasserbereitung während 24 aufeinanderfolgender Stunden gemäß dem angegebenen Lastprofil in kWh als Endenergie; |
66. |
„täglicher Brennstoffverbrauch“ (Qfuel ) bezeichnet den Brennstoffverbrauch für die Warmwasserbereitung während 24 aufeinanderfolgender Stunden gemäß dem angegebenen Lastprofil in kWh als Brennwert. |
ANHANG II
Ökodesign-Anforderungen
1. ANFORDERUNGEN AN DIE JAHRESZEITBEDINGTE RAUMHEIZUNGS-ENERGIEEFFIZIENZ
a) |
Vom 26. September 2015 an dürfen die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Wirkungsgrade von Heizgeräten folgende Werte nicht unterschreiten:
|
b) |
Vom 26. September 2017 an darf die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von elektrischen Raumheizgeräten mit Heizkessel, elektrischen Kombiheizgeräten mit Heizkessel, Raumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung, Raumheizgeräten mit Wärmepumpe und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpe nicht unter folgende Werte fallen:
|
2. ANFORDERUNGEN AN DIE WARMWASSERBEREITUNGS-ENERGIEEFFIZIENZ
a) |
Vom 26. September 2015 an darf die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Kombiheizgeräten folgende Werte nicht unterschreiten:
|
b) |
Vom 26. September 2017 an darf die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Kombiheizgeräten folgende Werte nicht unterschreiten:
|
3. ANFORDERUNGEN AN DEN SCHALLLEISTUNGSPEGEL
Vom 26. September 2015 an darf der Schallleistungspegel von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpe folgende Werte nicht überschreiten:
Wärmenennleistung ≤ 6 kW |
Wärmenennleistung > 6 kW und ≤ 12 kW |
Wärmenennleistung > 12 kW und ≤ 30 kW |
Wärmenennleistung > 30 kW und ≤ 70 kW |
||||
Schallleistungspegel (LWA ), innen |
Schallleistungspegel (LWA ), außen |
Schallleistungspegel (LWA ), innen |
Schallleistungspegel (LWA ), außen |
Schallleistungspegel (LWA ), innen |
Schallleistungspegel (LWA ), außen |
Schallleistungspegel (LWA ), innen |
Schallleistungspegel (LWA ), außen |
60 dB |
65 dB |
65 dB |
70 dB |
70 dB |
78 dB |
80 dB |
88 dB |
4. ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES AUSSTOSSES VON STICKOXIDEN
a) |
Vom 26. September 2018 an darf der Stickoxidausstoß, angegeben als Stickstoffdioxid, von Heizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:
|
5. ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATION
Vom 26. September 2015 werden die folgenden Produktinformationen über Heizgeräte bereitgestellt:
a) |
Die Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten und Importeure enthalten folgende Bestandteile:
|
b) |
Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:
|
c) |
Die folgende Angabe ist dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen:
|
Tabelle 1
Erforderliche Angaben über Raumheizgeräte mit Heizkessel, Kombiheizgeräte mit Heizkessel und Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
Modell(e): (Angaben zur Bestimmung des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Angaben beziehen) |
||||||||
Brennwertkessel: (Ja/Nein) |
||||||||
Niedertemperatur (2) -Kessel: (Ja/Nein) |
||||||||
B1-Kessel: (Ja/Nein) |
||||||||
Raumheizgerät mit Kraft-Wärme-Kopplung: (Ja/Nein) |
Falls ja, mit Zusatzheizgerät: (Ja/Nein) |
|||||||
Kombiheizgerät: (Ja/Nein) |
||||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
Wärmenennleistung |
Prated |
x |
kW |
Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz |
ηs |
x |
% |
|
Elektrische Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel: nutzbare Wärmeleistung |
Elektrische Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Heizkessel: Wirkungsgrad |
|||||||
Bei Wärmenennleistung und Hochtemperaturbetrieb (1) |
P4 |
x,x |
kW |
Bei Wärmenennleistung und Hochtemperaturbetrieb (1) |
η4 |
x,x |
% |
|
Bei 30 % der Wärmenennleistung und Niedertemperaturbetrieb (2) |
P1 |
x,x |
kW |
Bei 30 % der Wärmenennleistung und Niedertemperaturbetrieb (2) |
η1 |
x,x |
% |
|
Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung: nutzbare Wärmeleistung |
Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung: Wirkungsgrad |
|||||||
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei ausgeschaltetem Zusatzheizgerät |
PCHP100 + Sup0 |
x,x |
kW |
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei ausgeschaltetem Zusatzheizgerät |
ηCHP100 + Sup0 |
x,x |
% |
|
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschaltetem Zusatzheizgerät |
PCHP100 + Sup100 |
x,x |
kW |
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschaltetem Zusatzheizgerät |
ηCHP100 + Sup100 |
x,x |
% |
|
Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung: elektrischer Wirkungsgrad |
Zusatzheizgerät |
|||||||
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei ausgeschaltetem Zusatzheizgerät |
ηel,CHP100 + Sup0 |
x,x |
% |
Wärmenennleistung |
Psup |
x,x |
kW |
|
Bei Wärmenennleistung des Raumheizgeräts mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschaltetem Zusatzheizgerät |
ηel,CHP100 + Sup100 |
x,x |
% |
Art der Energiezufuhr |
|
|||
Hilfsstromverbrauch |
Sonstige Angaben |
|||||||
bei Volllast |
elmax |
x,xxx |
kW |
Wärmeverlust im Bereitschaftszustand |
Pstby |
x,xxx |
kW |
|
bei Teillast |
elmin |
x,xxx |
kW |
Energieverbrauch der Zündflamme |
Pign |
x,xxx |
kW |
|
im Bereitschaftszustand |
PSB |
x,xxx |
kW |
Stickoxidausstoß |
NOx |
x |
(mg/kWh) |
|
Kombiheizgeräte: |
||||||||
Angegebenes Lastprofil |
|
|
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz |
ηwh |
x |
% |
||
Täglicher Stromverbrauch |
Qelec |
x,xxx |
kWh |
Täglicher Brennstoffverbrauch |
Qfuel |
x,xxx |
kWh |
|
Kontakt |
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten |
Tabelle 2
Erforderliche Angaben über Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe
Modell(e): (Angaben zur Bestimmung des Modells/der Modelle, auf das/die sich die Angaben beziehen) |
||||||||
Luft-Wasser-Wärmepumpe: (Ja/Nein) |
||||||||
Wasser-Wasser-Wärmepumpe: (Ja/Nein) |
||||||||
Sole-Wasser-Wärmepumpe: (Ja/Nein) |
||||||||
Niedertemperatur-Wärmepumpe: (Ja/Nein) |
||||||||
Mit Zusatzheizgerät: (Ja/Nein) |
||||||||
Kombiheizgerät mit Wärmepumpe: (Ja/Nein) |
||||||||
Die Parameter sind für eine Mitteltemperaturanwendung anzugeben, außer für Niedertemperatur-Wärmepumpen. Für Niedertemperatur-Wärmepumpen sind die Parameter für eine Niedertemperaturanwendung anzugeben. |
||||||||
Die Parameter sind für durchschnittliche Klimaverhältnisse anzugeben: |
||||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
Wärmenennleistung (3) |
Prated |
x |
kW |
Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz |
ηs |
x,x |
% |
|
Angegebene Leistung für Teillast bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj |
Angegebene Leistungszahl oder Heizzahl für Teillast bei Raumlufttemperatur 20 °C und Außenlufttemperatur Tj |
|||||||
Tj = – 7 °C |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = – 7 °C |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
oder % |
|
Tj = + 2 °C |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = + 2 °C |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
oder % |
|
Tj = + 7 °C |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = + 7 °C |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
oder % |
|
Tj = + 12 °C |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = + 12 °C |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
% |
|
Tj = Bivalenztemperatur |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = Bivalenztemperatur |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
oder % |
|
Tj = Betriebstemperaturgrenzwert |
Pdh |
x,x |
kW |
Tj = Betriebstemperaturgrenzwert |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
oder % |
|
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen: Tj = – 15 °C (wenn TOL < – 20 °C) |
Pdh |
x,x |
kW |
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen: Tj = – 15 °C (wenn TOL < – 20 °C) |
COPd oder PERd |
x,xx oder x,x |
oder % |
|
Bivalenztemperatur |
Tbiv |
x |
°C |
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen: Betriebsgrenzwert-Temperatur |
TOL |
x |
°C |
|
Leistung bei zyklischem Intervall-Heizbetrieb |
Pcych |
x,x |
kW |
Leistungszahl bei zyklischem Intervallbetrieb |
COPcyc oder PERcyc |
x,xx oder x,x |
oder % |
|
Minderungsfaktor (4) |
Cdh |
x,x |
— |
Grenzwert der Betriebstemperatur des Heizwassers |
WTOL |
x |
°C |
|
Stromverbrauch in anderen Betriebsarten als dem Betriebszustand |
Zusatzheizgerät |
|||||||
Aus-Zustand |
POFF |
x,xxx |
kW |
Wärmenennleistung (3) |
Psup |
x,x |
kW |
|
Thermostat-aus-Zustand |
PTO |
x,xxx |
kW |
|
|
|||
Bereitschaftszustand |
PSB |
x,xxx |
kW |
Art der Energiezufuhr |
||||
Betriebszustand mit Kurbelgehäuseheizung |
PCK |
x,xxx |
kW |
|
||||
Sonstige Elemente |
|
|||||||
Leistungssteuerung |
fest/veränderlich |
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen: Nenn-Luftdurchsatz, außen |
— |
x |
m3/h |
|||
Schallleistungspegel, innen/außen |
LWA |
x/x |
dB |
Für Wasser/Sole-Wasser-Wärmepumpen: Wasser- oder Sole-Nenndurchsatz |
— |
x |
m3/h |
|
Stickoxidausstoß |
NO x |
x |
(mg/kWh) |
|||||
Kombiheizgerät mit Wärmepumpe |
||||||||
Angegebenes Lastprofil |
x |
|
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz |
ηwh |
x |
% |
||
Täglicher Stromverbrauch |
Qelec |
x,xxx |
kWh |
Täglicher Brennstoffverbrauch |
Qfuel |
x,xxx |
kWh |
|
Kontakt |
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten |
(1) Hochtemperaturbetrieb bedeutet eine Rücklauftemperatur von 60 °C am Heizgeräteinlass und eine Vorlauftemperatur von 80 °C am Heizgerätauslass.
(2) Niedertemperaturbetrieb bedeutet eine Rücklauftemperatur (am Heizgeräteeinlass) für Brennwertkessel von 30 °C, für Niedertemperaturkessel von 37 °C und für andere Heizgeräte von 50 °C.
(3) Für Heizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe ist die Wärmenennleistung Prated gleich der Auslegungslast im Heizbetrieb Pdesignh und die Wärmenennleistung eines Zusatzheizgerätes Psup gleich der zusätzlichen Heizleistung sup(Tj).
(4) Wird der Cdh-Wert nicht durch Messung bestimmt, gilt für den Minderungsfaktor der Vorgabewert Cdh = 0,9.
ANHANG III
Messungen und Berechnungen
1. |
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Sie müssen die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 5 erfüllen. |
2. |
Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
|
3. |
Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von Raumheizgeräten mit Heizkessel, Kombiheizgeräten mit Heizkessel und Raumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz ηs wird als jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz im Betriebszustand ηson berechnet und um Beiträge berichtigt, mit denen die Temperaturregelung, der Hilfsstromverbrauch, der Wärmeverlust im Bereitschaftszustand, der Energieverbrauch der Zündflamme (falls zutreffend) berücksichtigt werden; bei Raumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung wird zudem eine Berichtigung durch Hinzuaddieren des elektrischen Wirkungsgrads, multipliziert mit einem Umwandlungskoeffizienten CC von 2,5, vorgenommen. |
4. |
Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpe
|
5. |
Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ηwh von Kombiheizgeräten Die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ηwh von Kombiheizgeräten wird als Quotient der Bezugsenergie Qref des angegebenen Lastprofils und der für ihre Erzeugung erforderlichen Energie unter folgenden Bedingungen berechnet:
|
Tabelle 3
Norm-Nennbedingungen für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe
Wärmequelle |
Wärmetauscher außen |
Wärmetauscher innen |
|||
Eingangstrocken-(feucht-)temperatur |
Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe, außer Niedertemperatur-Wärmepumpen |
Niedertemperatur-Wärmepumpen |
|||
Eingangstemperatur |
Ausgangstemperatur |
Eingangstemperatur |
Ausgangstemperatur |
||
Außenluft |
+ 7 °C (+ 6 °C) |
+ 47 °C |
+ 55 °C |
+ 30 °C |
+ 35 °C |
Abluft |
+ 20 °C (+ 12 °C) |
||||
|
Ein-/Ausgangstemperatur |
||||
Wasser |
+ 10 °C/+ 7 °C |
||||
Sole |
0 °C/– 3 °C |
Tabelle 4
Bezugs-Auslegungsbedingungen für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe, Temperaturangaben als Trocken-Lufttemperaturen (Feucht-Lufttemperaturen in Klammern)
Bezugs-Auslegungstemperatur |
Bivalenztemperatur |
Betriebsgrenzwert-Temperatur |
Tdesignh |
Tbiv |
TOL |
– 10 (– 11) °C |
höchstens + 2 °C. |
höchstens – 7 °C. |
Tabelle 5
Europäische Bezugsheizperiode unter durchschnittlichen Klimaverhältnissen für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe
Klassej |
Tj (°C) |
Hj (h/Jahr) |
1 bis 20 |
– 30 bis – 11 |
0 |
21 |
–10 |
1 |
22 |
–9 |
25 |
23 |
–8 |
23 |
24 |
–7 |
24 |
25 |
–6 |
27 |
26 |
–5 |
68 |
27 |
–4 |
91 |
28 |
–3 |
89 |
29 |
–2 |
165 |
30 |
–1 |
173 |
31 |
0 |
240 |
32 |
1 |
280 |
33 |
2 |
320 |
34 |
3 |
357 |
35 |
4 |
356 |
36 |
5 |
303 |
37 |
6 |
330 |
38 |
7 |
326 |
39 |
8 |
348 |
40 |
9 |
335 |
41 |
10 |
315 |
42 |
11 |
215 |
43 |
12 |
169 |
44 |
13 |
151 |
45 |
14 |
105 |
46 |
15 |
74 |
Stunden insgesamt |
4 910 |
Tabelle 6
Höchstens verfügbare Abluft (m3/h) bei einer Feuchte von 5,5 g/m3
Angegebenes Lastprofil |
XXS |
XS |
S |
M |
L |
XL |
XXL |
3XL |
4XL |
Höchstens verfügbare Abluft |
109 |
128 |
128 |
159 |
190 |
870 |
1 021 |
2 943 |
8 830 |
Tabelle 7
Lastprofil für die Warmwasserbereitung mit Kombiheizgeräten
h |
3XS |
XXS |
XS |
S |
|||||||||
Qtap |
f |
Tm |
Qtap |
f |
Tm |
Qtap |
f |
Tm |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
|
kWh |
l/min |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
|
07:00 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
07:05 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:15 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:26 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
0,525 |
3 |
35 |
0,105 |
3 |
25 |
|
07:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:01 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:05 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:15 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:30 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
09:00 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
09:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
10:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
11:45 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
12:00 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
12:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
12:45 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
0,525 |
3 |
35 |
0,315 |
4 |
10 |
55 |
14:30 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15:00 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15:30 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
16:00 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
16:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
17:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
18:00 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
18:15 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
0,105 |
3 |
40 |
|
18:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
19:00 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
19:30 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
20:00 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
20:30 |
|
|
|
|
|
|
1,05 |
3 |
35 |
0,42 |
4 |
10 |
55 |
20:45 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
20:46 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
21:00 |
|
|
|
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
21:15 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
21:30 |
0,015 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
0,525 |
5 |
45 |
|
21:35 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
21:45 |
0,015 |
2 |
25 |
0,105 |
2 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
Qref |
0,345 |
|
|
2,100 |
|
|
2,100 |
|
|
2,100 |
|
|
|
h |
M |
L |
XL |
|||||||||
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
|
kWh |
l/mn |
°C |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
|
07:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
07:05 |
1,4 |
6 |
40 |
|
1,4 |
6 |
40 |
|
|
|
|
|
07:15 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1,82 |
6 |
40 |
|
07:26 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
07:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
07:45 |
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
4,42 |
10 |
10 |
40 |
08:01 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:05 |
|
|
|
|
3,605 |
10 |
10 |
40 |
|
|
|
|
08:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:25 |
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
08:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
08:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
09:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
09:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
10:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
10:30 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
11:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
11:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
11:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
12:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12:45 |
0,315 |
4 |
10 |
55 |
0,315 |
4 |
10 |
55 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
14:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
15:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
15:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
16:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
16:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
17:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
18:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
18:15 |
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
18:30 |
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
0,105 |
3 |
40 |
|
19:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
19:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20:30 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
20:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20:46 |
|
|
|
|
|
|
|
|
4,42 |
10 |
10 |
40 |
21:00 |
|
|
|
|
3,605 |
10 |
10 |
40 |
|
|
|
|
21:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
0,105 |
3 |
25 |
|
21:30 |
1,4 |
6 |
40 |
|
0,105 |
3 |
25 |
|
4,42 |
10 |
10 |
40 |
21:35 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
21:45 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Qref |
5,845 |
|
|
|
11,655 |
|
|
|
19,07 |
|
|
|
h |
XXL |
3XL |
4XL |
|||||||||
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
Qtap |
f |
Tm |
Tp |
|
kWh |
l/min |
°C |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
kWh |
l/min |
°C |
°C |
|
07:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
11,2 |
48 |
40 |
|
22,4 |
96 |
40 |
|
07:05 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:15 |
1,82 |
6 |
40 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:26 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
07:45 |
6,24 |
16 |
10 |
40 |
|
|
|
|
|
|
|
|
08:01 |
0,105 |
3 |
25 |
|
5,04 |
24 |
25 |
|
10,08 |
48 |
25 |
|
08:05 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:15 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
08:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
09:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
1,68 |
24 |
25 |
|
3,36 |
48 |
25 |
|
09:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10:30 |
0,105 |
3 |
10 |
40 |
0,84 |
24 |
10 |
40 |
1,68 |
48 |
10 |
40 |
11:00 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11:30 |
0,105 |
3 |
25 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11:45 |
0,105 |
3 |
25 |
|
1,68 |
24 |
25 |
|
3,36 |
48 |
25 |
|
12:00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12:30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
12:45 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
2,52 |
32 |
10 |
55 |
5,04 |
64 |
10 |
55 |
14:30 |
0,105 |
3 |
25 |
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15:00 |
0,105 |
3 |
25 |
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15:30 |
0,105 |
3 |
25 |
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2,52 |
24 |
25 |
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5,04 |
48 |
25 |
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16:00 |
0,105 |
3 |
25 |
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16:30 |
0,105 |
3 |
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17:00 |
0,105 |
3 |
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18:00 |
0,105 |
3 |
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18:15 |
0,105 |
3 |
40 |
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18:30 |
0,105 |
3 |
40 |
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3,36 |
24 |
25 |
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6,72 |
48 |
25 |
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19:00 |
0,105 |
3 |
25 |
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19:30 |
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20:00 |
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20:30 |
0,735 |
4 |
10 |
55 |
5,88 |
32 |
10 |
55 |
11,76 |
64 |
10 |
55 |
20:45 |
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20:46 |
6,24 |
16 |
10 |
40 |
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21:00 |
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21:15 |
0,105 |
3 |
25 |
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21:30 |
6,24 |
16 |
10 |
40 |
12,04 |
48 |
40 |
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24,08 |
96 |
40 |
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21:35 |
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21:45 |
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Qref |
24,53 |
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46,76 |
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93,52 |
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ANHANG IV
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell. |
2. |
Die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung gelten für Heizgerätemodelle als erfüllt, wenn
|
3. |
Wird das unter Nr. 2 Buchstabe a angegebene Ergebnis nicht erreicht, gilt diese Verordnung als von dem Modell und allen anderen gleichwertigen Modellen nicht erfüllt. Wird das unter Nr. 2 Buchstaben b bis e angegebene Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Zufallsprinzip drei zusätzliche Geräte desselben Modells zur Prüfung aus. |
4. |
Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung gelten für Heizgerätemodelle als erfüllt, wenn
|
5. |
Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden.
ANHANG V
Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Heizgeräte hinsichtlich der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz, der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, des Schallleistungspegels und des Stickoxidausstoßes ermittelt:
1. |
Richtwert für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz bei Mitteltemperaturanwendung: 145 %. |
2. |
Richtwerte für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Kombiheizgeräten:
|
3. |
Richtwerte im Freien für den Schallleistungspegel (LWA ) von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten mit Wärmepumpe nach Wärmenennleistung:
|
4. |
Richtwerte für den Stickoxidausstoß, angegeben als Stickstoffdioxid:
|
Aus den Richtwerten der Nummern 1 bis 4 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Heizgerät erreicht werden kann.
6.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/162 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 814/2013 DER KOMMISSION
vom 2. August 2013
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen. |
(2) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie Warmwasserbereitungsanlagen, erlassen. |
(3) |
Die Kommission hat eine Vorstudie über die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise in der Union privat und gewerblich genutzten Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher durchgeführt. Die Studie wurde zusammen mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten erstellt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht. |
(4) |
Als bedeutsame Umweltaspekte im Sinne dieser Verordnung wurden bei Warmwasserbereitern der Energieverbrauch während der Nutzung und (bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe) der Schallleistungspegel ermittelt. Bei Warmwasserbereitern, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, wurde ferner der Ausstoß von Stickoxiden, Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen als bedeutsamer Umweltaspekt ermittelt. Bei Warmwasserspeichern ist der Energieverbrauch aufgrund der Warmhalteverluste als bedeutsam anzusehen. |
(5) |
Es ist nicht angezeigt, Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf Kohlenmonoxid- und Kohlenwasserstoffemissionen festzulegen, da bislang keine geeigneten europäischen Messmethoden verfügbar sind. Im Hinblick auf die Entwicklung derartiger Messmethoden hat die Kommission die europäischen Normungsorganisationen aufgefordert, bei der Überprüfung dieser Verordnung auch Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung zur Verringerung dieser Emissionen zu erwägen. Einzelstaatliche Vorschriften über Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich der Kohlenmonoxid- und Kohlenwasserstoffemissionen von Warmwasserbereitern können bestehen bleiben, bis entsprechende Anforderungen der Union in Kraft treten. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (2), durch die Verbrennungsprodukte von Gasverbrauchseinrichtungen hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit begrenzt werden, bleiben hiervon unberührt. |
(6) |
Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern nicht erforderlich sind. Es wurde insbesondere festgestellt, dass Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln, die in Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe im derzeitigen Gebäudebestand in Europa eingesetzt werden, nicht von Bedeutung sind. Bei der Überprüfung dieser Verordnung wird erneut geprüft, ob Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf diese Treibhausgasemissionen festgelegt werden sollten. |
(7) |
Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf Warmwasserbereiter für Trink- und Sanitärwasser beschränken. |
(8) |
Warmwasserbereiter, die für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die vorwiegend (zu mehr als 50 %) aus Biomasse hergestellt werden, weisen spezifische technische Merkmale auf, die weitere technische, wirtschaftliche und ökologische Analysen erfordern. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Analysen sollten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung solcher Warmwasserbereiter gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. |
(9) |
Der jährliche Energieverbrauch von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern betrug 2005 in der Union Schätzungen zufolge 2 156 PJ (51 Mio. t RÖE), was einem Ausstoß von 124 Mio. t CO2 entspricht. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird für 2020 ein jährlicher Energieverbrauch von 2 243 PJ prognostiziert. Der jährliche Ausstoß von Stickoxiden in der Union im Zusammenhang mit Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern wurde für 2005 auf 559 kt SOx-Äquivalente geschätzt. Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird für 2020 ein jährlicher Ausstoß von 603 kt SOx-Äquivalenten prognostiziert. Die Vorstudie hat ergeben, dass der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und die Stickoxidemissionen von Warmwasserbereitern erheblich verringert werden können. |
(10) |
Der Energieverbrauch von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern lässt sich durch Anwendung vorhandener nicht eigentumsrechtlicher geschützter, kostengünstiger Technologien senken, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für den Kauf und Betrieb der Produkte führen können. |
(11) |
Voraussichtlich werden die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung in dieser Verordnung in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen von Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (3) bis 2020 gegenüber dem Zustand ohne diese Maßnahmen jährliche Energieeinsparungen von 450 PJ (etwa 11 Mio. t RÖE) bewirken, was ungefähr 26 Mio. t CO2-Emissionen entspricht, und den jährlichen Ausstoß von Stickoxiden um etwa 130 kt SOx-Äquivalente verringern. |
(12) |
Durch die Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an Warmwasserbereiter bezüglich des Energieverbrauchs, des Schallleistungspegels und der Stickoxidemissionen sowie die Anforderungen an Warmwasserspeicher bezüglich der Warmhalteverluste unionsweit harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit der Produkte zu erhöhen. |
(13) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Endnutzersicht die Funktion und Erschwinglichkeit von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt nach sich ziehen. |
(14) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Produkte zu gewähren. Bei der Zeitplanung ist die Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu beachten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden. |
(15) |
Die einschlägigen Produktparameter sollten unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik und der Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung durch die Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (4) von den europäischen Normungsorganisationen erlassen werden. |
(16) |
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten. |
(17) |
Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen. |
(18) |
Um die Umweltauswirkungen von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller auch Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwertung und/oder die Entsorgung bereitstellen. |
(19) |
Ferner sollte diese Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien enthalten, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern über den gesamten Produktlebenszyklus weithin verfügbar und leicht zugänglich sind. |
(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung im Hinblick auf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserbereitern mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und von Warmwasserspeichern mit einem Speichervolumen ≤ 2 000 l festgelegt, einschließlich Geräten in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Warmwasserbereiter, die speziell für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt werden; |
b) |
Warmwasserbereiter, die mit festen Brennstoffen betrieben werden; |
c) |
Warmwasserbereiter, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU des Parlaments und des Rates (5) fallen; |
d) |
Kombiheizgeräte im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission (6); |
e) |
Warmwasserbereiter, die nicht mindestens das Lastprofil mit der geringsten Bezugsenergie in Anhang III Tabelle 1 aufweisen; |
f) |
Warmwasserbereiter, die ausschließlich für die Zubereitung heißer Speisen und/oder Getränke ausgelegt sind; |
g) |
für Warmwasserbereiter ausgelegte Wärmeerzeuger und mit solchen Wärmeerzeugern auszustattende Warmwasserbereitergehäuse, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, um identische Wärmeerzeuger und identische Warmwasserbereitergehäuse zu ersetzen. Auf dem Ersatzprodukt oder auf seiner Verpackung muss deutlich angegeben sein, für welchen Warmwasserbereiter es bestimmt ist. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Warmwasserbereiter“ bezeichnet eine Vorrichtung, die
|
2. |
„Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Warmwasserbereiters, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Wärme erzeugt:
ein Wärmeerzeuger, der für einen mit einem solchen Wärmeerzeuger auszustattenden Warmwasserbereiter und dessen Gehäuse ausgelegt ist, gilt auch als Warmwasserbereiter; |
3. |
„Warmwasserbereitergehäuse“ bezeichnet den Teil eines Warmwasserbereiters, der für den Einbau eines Wärmeerzeugers ausgelegt ist; |
4. |
„Wärmenennleistung“ bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Warmwasserbereiters bei der Warmwasserbereitung unter Norm-Nennbedingungen in kW; |
5. |
„Speichervolumen“ (V) bezeichnet das Nennvolumen eines Warmwasserspeichers oder eines Speicher-Warmwasserbereiters in Litern; |
6. |
„Norm-Nennbedingungen“ bezeichnet die Betriebsbedingungen für Warmwasserbereiter, unter denen die Wärmenennleistung, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, der Schallleistungspegel sowie der Stickoxidausstoß zu bestimmen sind, sowie die Betriebsbedingungen für Warmwasserspeicher zur Bestimmung der Warmhalteverluste; |
7. |
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; |
8. |
„Biomasse-Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen aus Biomasse hergestellten Brennstoff; |
9. |
„fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen Brennstoff fossilen Ursprungs; |
10. |
„konventioneller Warmwasserbereiter“ bezeichnet einen Warmwasserbereiter, der durch Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen und/oder durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen Wärme erzeugt; |
11. |
„Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe“ bezeichnet einen Warmwasserbereiter, der zur Wärmeerzeugung Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder Abwärme nutzt; |
12. |
„solarbetriebener Warmwasserbereiter“ bezeichnet einen Warmwasserbereiter, der mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren, solarbetriebenen Warmwasserspeichern, Wärmeerzeugern und möglicherweise Pumpen im Kollektorkreislauf sowie mit sonstigen Bauteilen ausgestattet ist; solarbetriebene Warmwasserbereiter werden als Einheit in Verkehr gebracht; |
13. |
„Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Behälter zur Speicherung von Warmwasser einschließlich Zusatzmitteln zur Warmwasserbereitung und/oder zur Raumheizung, der mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist; |
14. |
„Hilfs-Tauchheizelement“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandsheizelement, das als Teil eines Warmwasserspeichers nur bei Unterbrechung der Versorgung durch die externe Wärmequelle (auch während der Wartung) oder bei deren Ausfall Wärme erzeugt oder Teil eines solarbetriebenen Warmwasserspeichers ist und Wärme liefert, wenn die Solarwärmequelle für das gewünschte Temperaturniveau nicht ausreicht; |
15. |
„Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz“ (ηwh ) bezeichnet den Quotienten zwischen der von einem Warmwasserbereiter gelieferten Nutzenergie und der zu ihrer Erzeugung notwendigen Energie in %; |
16. |
„Schallleistungspegel“ (LWA ) bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel in Innenräumen und/oder im Freien in dB; |
17. |
„Warmhalteverluste“ (S) bezeichnet die Verlustleistung eines Warmwasserspeichers bei einer bestimmten Wasser- und Umgebungstemperatur in W; |
18. |
„Umrechnungskoeffizient“(CC) bezeichnet einen Beiwert, der dem in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU entspricht; der Wert des Umrechnungskoeffizienten beträgt CC = 2,5. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis VI aufgeführt.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:
a) |
Ab dem 26. September 2015:
|
b) |
ab dem 26. September 2017:
|
c) |
ab dem 26. September 2018:
|
(3) Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen werden anhand der in Anhang III und Anhang IV aufgeführten Vorgaben durchgeführt.
Artikel 4
Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung müssen die technischen Unterlagen die in Anhang II Nummer 1.6 aufgeführten Produktinformationen enthalten.
Artikel 5
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang V dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6
Richtwerte
In Anhang VI sind die Werte der besten Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt erhältlich sind.
Artikel 7
Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Ergebnisse dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung ist insbesondere zu berücksichtigen,
a) |
ob Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln festgelegt werden sollten; |
b) |
in welcher Höhe auf der Grundlage der in der Entwicklung befindlichen Messmethoden möglicherweise Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich Kohlenmonoxid- und Kohlenwasserstoffemissionen festgelegt werden sollten; |
c) |
ob strengere Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf Stickoxidemissionen festgelegt werden sollten; |
d) |
ob Ökodesign-Anforderungen an Warmwasserbereiter festgelegt werden sollten, die speziell für die Nutzung gasförmiger oder flüssiger, vorwiegend aus Biomasse hergestellter Brennstoffe ausgelegt sind; |
e) |
ob der Umrechnungskoeffizient weiterhin Gültigkeit hat; |
f) |
ob eine Zertifizierung durch Dritte vorgesehen werden sollte. |
(2) Darüber hinaus überprüft die Kommission diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts bei Warmwasserbereitern spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und legt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Ökodesign-Konsultationsforum innerhalb dieses Zeitraums vor. Bei dieser Überprüfung wird nur bewertet, ob für verschiedene Arten von Warmwasserbereitern separate Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 26. September 2015 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserbereitern gestatten, die die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz und des Schallleistungspegels erfüllen.
(2) Bis zum 26. September 2018 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserbereitern gestatten, die die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich Stickoxidemissionen erfüllen.
(3) Bis zum 26. September 2017 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserspeichern gestatten, die die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich Warmhalteverlusten erfüllen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.
(3) Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts.
(4) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(5) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(6) Siehe Seite 136 dieses Amtsblatts.
(7) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis VI
Für die Zwecke der Anhänge II bis VI gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Speicher-Warmwasserbereiter“ bezeichnet einen Warmwasserbereiter, der mit einem oder mehreren Warmwasserspeichern, einem oder mehreren Wärmeerzeugern und möglicherweise weiteren Teilen ausgestattet ist, wobei sich alle Teile in einem gemeinsamen Gehäuse befinden; |
2. |
„Lastprofil“ bezeichnet eine bestimmte Abfolge von Wasserentnahmen gemäß Anhang III Tabelle 1; jeder Warmwasserbereiter erfüllt mindestens ein Lastprofil; |
3. |
„Wasserentnahme“ bezeichnet eine bestimmte Kombination von nutzbarem Wasserdurchsatz, nutzbarer Wassertemperatur, nutzbarem Energiegehalt und Höchsttemperatur gemäß Anhang III Tabelle 1; |
4. |
„nutzbarer Wasserdurchsatz“ (f) bezeichnet den Mindestdurchsatz in Litern je Minute, bei dem Warmwasser zur Bezugsenergie beiträgt, gemäß Anhang III Tabelle 1; |
5. |
„nutzbare Wassertemperatur“ (Tm ) bezeichnet die Wassertemperatur in Grad Celsius, bei der Warmwasser zur Bezugsenergie beizutragen beginnt, gemäß Anhang III Tabelle 1; |
6. |
„nutzbarer Energiegehalt“ (Qtap ) bezeichnet den Energiegehalt von Warmwasser in kWh, das bei einer Temperatur, die gleich der nutzbaren Wassertemperatur oder höher ist, und bei Wasserdurchsätzen, die gleich dem nutzbaren Wasserdurchsatz oder höher sind, bereitgestellt wird, gemäß Anhang III Tabelle 1; |
7. |
„Energiegehalt von Warmwasser“ bezeichnet das Produkt der spezifischen Wärmekapazität von Wasser, der durchschnittlichen Temperaturdifferenz zwischen dem Warmwasserablauf und dem Kaltwasserzulauf sowie der Gesamtmasse des bereitgestellten Warmwassers; |
8. |
„Höchsttemperatur“ (Tp ) bezeichnet die bei der Wasserentnahme zu erreichende Mindestwassertemperatur in Grad Celsius gemäß Anhang III Tabelle 1; |
9. |
„Bezugsenergie“ (Qref ) bezeichnet die Summe des nutzbaren Energiegehalts von Wasserentnahmen in kWh für ein bestimmtes Lastprofil gemäß Anhang III Tabelle 1; |
10. |
„maximales Lastprofil“ bezeichnet das Lastprofil mit der größten Bezugsenergie, die ein Warmwasserbereiter bei gleichzeitiger Einhaltung der Bedingungen für Temperatur und Durchsatz dieses Lastprofils bereitstellen kann; |
11. |
„angegebenes Lastprofil“ bezeichnet das Lastprofil, das bei der Konformitätsbewertung zugrunde gelegt wird; |
12. |
„täglicher Stromverbrauch“ (Qelec ) bezeichnet den Stromverbrauch während 24 aufeinanderfolgender Stunden bei dem angegebenen Lastprofil in kWh als Endenergie; |
13. |
„täglicher Brennstoffverbrauch“ (Qfuel ) bezeichnet den Brennstoffverbrauch während 24 aufeinanderfolgender Stunden bei dem angegebenen Lastprofil in kWh als Brennwert; |
14. |
„Brennwert“ bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die eine Einheit Brennstoff abgibt, wenn sie mit Sauerstoff vollständig verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte auf Umgebungstemperatur abkühlen; diese Wärmemenge umfasst die Kondensationswärme des gesamten im Brennstoff enthaltenen Wasserdampfes ebenso wie die des Wasserdampfes, der durch die Verbrennung des im Brennstoff gegebenenfalls enthaltenen Wasserstoffs entsteht; |
15. |
„Einrichtung zur intelligenten Regelung“ („Smart-Control-Einrichtung“) bezeichnet eine Vorrichtung, die das Verfahren der Warmwasserbereitung automatisch an individuelle Nutzungsbedingungen anpasst, um den Energieverbrauch zu senken; |
16. |
„Erfüllung des Smart-Control-Kriteriums“ (smart) bezeichnet ein Maß, das angibt, ob ein mit Einrichtungen zur intelligenten Regelung ausgestatteter Warmwasserbereiter das in Anhang IV Nummer 4 beschriebene Kriterium erfüllt; |
17. |
„Smart-Control-Faktor“ (SCF) bezeichnet die Erhöhung der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz durch den Einsatz der intelligenten Regelung unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen; |
18. |
„wöchentlicher Stromverbrauch mit intelligenter Regelung“ (Qelec,week,smart ) bezeichnet den unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen gemessenen wöchentlichen Stromverbrauch eines Warmwasserbereiters mit eingeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Endenergie; |
19. |
„wöchentlicher Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung“ (Qfuel,week,smart ) bezeichnet den unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen gemessenen wöchentlichen Brennstoffverbrauch eines Warmwasserbereiters mit eingeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Brennwert; |
20. |
„wöchentlicher Stromverbrauch ohne intelligente Regelung“ (Qelec,week ) bezeichnet den unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen gemessenen wöchentlichen Stromverbrauch eines Warmwasserbereiters mit abgeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Endenergie; |
21. |
„wöchentlicher Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung“ (Qfuel,week ) bezeichnet den unter den in Anhang III Nummer 3 angegebenen Bedingungen gemessenen wöchentlichen Brennstoffverbrauch eines Warmwasserbereiters mit abgeschalteten Einrichtungen zur intelligenten Regelung in kWh als Brennwert; |
22. |
„Umgebungstemperatur-Korrekturterm“ (Qcor ) bezeichnet einen Term in kWh, der der Tatsache Rechnung trägt, dass die Temperatur am Installationsort eines Warmwasserbereiters nicht unveränderlich ist; |
23. |
„Wärmeverlust im Bereitschaftszustand“ (Pstby ) bezeichnet den Wärmeverlust eines Warmwasserbereiters mit Wärmepumpe in Betriebszuständen ohne Wärmebedarf in kW; |
24. |
„Mischwasser bei 40 °C“ (V40) bezeichnet die in Litern angegebene Wassermenge bei 40 °C, die denselben Wärmeinhalt (Enthalpie) aufweist wie das am Auslass des Warmwasserbereiters abgegebene Warmwasser bei über 40 °C; |
25. |
„durchschnittliche Klimaverhältnisse“ bezeichnet die für die Stadt Straßburg charakteristischen Bedingungen im Hinblick auf die Temperaturen und die Gesamtsonneneinstrahlung; |
26. |
„jährlicher Energieverbrauch“ (Qtota ) bezeichnet den jährlichen Energieverbrauch eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in kWh als Primärenergie und/oder in kWh als Brennwert; |
27. |
„jährlicher nichtsolarer Wärmebeitrag“(Qnonsol ) bezeichnet den jährlichen Beitrag von Strom (in kWh als Primärenergie) und/oder Brennstoffen (in kWh als Brennwert) zur Nutzwärmeerzeugung eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters unter Berücksichtigung der jährlich von dem Sonnenkollektor aufgenommenen Wärmemenge und der Wärmeverluste des solarbetriebenen Warmwasserspeichers; |
28. |
„Sonnenkollektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist, Gesamtsonneneinstrahlung zu absorbieren und die so erzeugte Wärmeenergie an ein durch den Kollektor strömendes Fluid weiterzugeben; sie wird durch die Kollektor-Aperturfläche, den optischen Wirkungsgrad, den linearen Wärmedurchgangskoeffizienten, den quadratischen Wärmedurchgangskoeffizienten und den Einfallswinkel-Korrekturfaktor charakterisiert; |
29. |
„Gesamtsonneneinstrahlung“ bezeichnet die sich aus direkter und diffuser Strahlung zusammensetzende gesamte Sonnenstrahlung in W/m2, die auf eine südlich ausgerichtete Kollektorfläche auf der Erdoberfläche mit einem Neigungswinkel von 45 Grad trifft; |
30. |
„Kollektor-Aperturfläche“ (Asol) bezeichnet die maximale Projektionsfläche, durch die unkonzentrierte Sonnenstrahlung in den Kollektor eintritt, in m2; |
31. |
„optischer Wirkungsgrad“ (η0) bezeichnet den Wirkungsgrad des Sonnenkollektors, den dieser aufweist, wenn die mittlere Temperatur des Fluids des Sonnenkollektors gleich der Umgebungstemperatur ist; |
32. |
„linearer Wärmedurchgangskoeffizient“ (a1) bezeichnet den Wärmeverlustkoeffizienten eines Sonnenkollektors in W/(m2 K); |
33. |
„quadratischer Wärmedurchgangskoeffizient“ (a2) bezeichnet den Koeffizienten, der die Temperaturabhängigkeit des linearen Wärmedurchgangskoeffizienten angibt, in W/(m2 K2); |
34. |
„Einfallswinkel-Korrekturfaktor“ (IAM) bezeichnet den Quotienten zwischen der nutzbaren Wärmeleistung eines Sonnenkollektors bei einem bestimmten Einfallswinkel und der nutzbaren Wärmeleistung bei einem Einfallswinkel von 0 Grad; |
35. |
„Einfallswinkel“ bezeichnet den Winkel zwischen der Sonnenstrahlung und einer zur Aperturfläche des Sonnenkollektors rechtwinkligen Ebene; |
36. |
„solarbetriebener Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher, der die von einem oder mehreren Sonnenkollektoren erzeugte Wärmeenergie speichert; |
37. |
„Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Wärmeerzeugers“ (ηwh,nonsol) bezeichnet die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz eines Wärmeerzeugers als Teil eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in Prozent, der bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen und ohne Nutzung von Solarwärme ermittelt wird; |
38. |
„Hilfsstromverbrauch“ (Qaux) bezeichnet den auf die Leistungsaufnahme der Pumpe und die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand zurückgehenden jährlichen Stromverbrauch eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in kWh als Endenergie; |
39. |
„Leistungsaufnahme der Pumpe“ (solpump) bezeichnet den Nenn-Stromverbrauch der Pumpe im Kollektorkreislauf eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters in W; |
40. |
„Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ (solstandby) bezeichnet den Nenn-Stromverbrauch eines solarbetriebenen Warmwasserbereiters, wenn die Pumpe und der Wärmeerzeuger ausgeschaltet sind, in W; |
41. |
„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein in Verkehr gebrachtes Modell, dessen technische Parameter, die in den einschlägigen Anforderungen des Anhangs II an die Produktinformationen festgelegt sind, denen eines anderen, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachten Modells entsprechen. |
ANHANG II
Ökodesign-Anforderungen
1. ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN AN WARMWASSERBEREITER
1.1. Anforderungen an die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz
a) |
Ab dem 26. September 2015 darf die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Warmwasserbereitern folgende Werte nicht unterschreiten:
|
b) |
Ab dem 26. September 2017 darf die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Warmwasserbereitern folgende Werte nicht unterschreiten:
|
c) |
Ab dem 26. September 2018 darf die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz von Warmwasserbereitern folgende Werte nicht unterschreiten:
|
1.2. Anforderungen an das Speichervolumen von Speicher-Warmwasserbereitern mit dem angegebenen Lastprofil 3XS, XXS, XS oder S
Ab dem 26. September 2015:
a) |
darf das Speichervolumen von Speicher-Warmwasserbereitern mit dem angegebenen Lastprofil 3XS 7 Liter nicht überschreiten; |
b) |
darf das Speichervolumen von Speicher-Warmwasserbereitern mit dem angegebenen Lastprofil XXS oder XS 15 Liter nicht überschreiten; |
c) |
darf das Speichervolumen von Speicher-Warmwasserbereitern mit dem angegebenen Lastprofil S 36 Liter nicht überschreiten. |
1.3. Anforderungen an Speicher-Warmwasserbereiter mit dem angegebenen Lastprofil M, L, XL, XXL, 3XL oder 4XL in Bezug auf Mischwasser bei 40 °C
Ab dem 26. September 2015 darf die Menge des Mischwassers bei 40 °C folgende Werte nicht unterschreiten:
Angegebenes Lastprofil |
M |
L |
XL |
XXL |
3XL |
4XL |
Mischwasser bei 40 °C |
65 Liter |
130 Liter |
210 Liter |
300 Liter |
520 Liter |
1 040 Liter |
1.4. Anforderungen an den Schallleistungspegel
Ab dem 26. September 2015 darf der Schallleistungspegel von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe folgende Werte nicht überschreiten:
Wärmenennleistung ≤ 6 kW |
Wärmenennleistung > 6 kW und ≤ 12 kW |
Wärmenennleistung > 12 kW und ≤ 30 kW |
Wärmenennleistung > 30 kW und ≤ 70 kW |
||||
Schallleistungspegel (LWA ) in Innenräumen |
Schallleistungspegel (LWA ) im Freien |
Schallleistungspegel (LWA ) in Innenräumen |
Schallleistungspegel (LWA ) im Freien |
Schallleistungspegel (LWA ) in Innenräumen |
Schallleistungspegel (LWA ) im Freien |
Schallleistungspegel (LWA ) in Innenräumen |
Schallleistungspegel (LWA ) im Freien |
60 dB |
65 dB |
65 dB |
70 dB |
70 dB |
78 dB |
80 dB |
88 dB |
1.5. Anforderungen hinsichtlich des Stickoxidausstoßes
a) |
Ab dem 26. September 2018 darf der Stickoxidausstoß von konventionellen Warmwasserbereitern, angegeben als Stickstoffdioxid, folgende Werte nicht überschreiten:
|
1.6. Anforderungen an die Produktinformationen zu Warmwasserbereitern
Ab dem 26. September 2015 müssen die Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer bevollmächtigten Vertreter und Importeure und die technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 folgende Angaben enthalten:
a) |
Angaben zu dem Modell/den Modellen, einschließlich gleichwertiger Modelle, auf das/die sich die Angaben beziehen; |
b) |
die Ergebnisse der Messungen für die in Anhang III Nummer 6 angegebenen technischen Parameter; |
c) |
die Ergebnisse der Berechnungen für die in Anhang IV Nummer 2 angegebenen technischen Parameter; |
d) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Warmwasserbereiters zu treffenden besonderen Vorkehrungen; |
e) |
bei Wärmeerzeugern, die für mit solchen Wärmeerzeugern auszustattende Warmwasserbereiter oder Warmwasserbereitergehäuse ausgelegt sind: ihre Merkmale, die Anforderungen an die Montage, um die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen an Warmwasserbereiter sicherzustellen, und gegebenenfalls die Liste der vom Hersteller empfohlenen Zusammenstellungen; |
f) |
sachdienliche Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwertung und/oder die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme. |
2. ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN AN WARMWASSERSPEICHER
2.1. Anforderungen hinsichtlich der Warmhalteverluste
Ab dem 26. September 2017 dürfen die Warmhalteverluste S von Warmwasserspeichern mit dem Speichervolumen V in Litern folgenden Wert nicht überschreiten:
2.2. Anforderungen an die Produktinformationen zu Warmwasserspeichern
Ab dem 26. September 2015 müssen die Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie frei zugängliche Websites der Hersteller, ihrer bevollmächtigten Vertreter und Importeure und die technischen Unterlagen für die Konformitätsbewertung nach Artikel 4 folgende Angaben enthalten:
a) |
Angaben zu dem Modell/den Modellen, einschließlich gleichwertiger Modelle, auf das/die sich die Angaben beziehen; |
b) |
die Ergebnisse der Messungen für die in Anhang III Nummer 7 angegebenen technischen Parameter; |
c) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Warmwasserspeichers zu treffenden besonderen Vorkehrungen; |
d) |
sachdienliche Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwertung oder die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme. |
ANHANG III
Messungen
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 7 zu beachten.
2. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG VON WARMWASSERBEREITERN
a) |
Die Messungen sind anhand der in Tabelle 1 angegebenen Lastprofile auszuführen; |
b) |
die Messungen sind anhand des folgenden 24-stündigen Messzyklus durchzuführen:
|
c) |
das angegebene Lastprofil muss das maximale Lastprofil oder das Lastprofil unmittelbar unterhalb des maximalen Lastprofils sein; |
d) |
jeder Wärmeerzeuger, der für einen Warmwasserbereiter ausgelegt ist, und jedes mit einem solchen Wärmeerzeuger auszustattende Warmwasserbereitergehäuse wird mit einem geeigneten Warmwasserbereitergehäuse bzw. Wärmeerzeuger geprüft. |
e) |
Warmwasserbereitern, die als Nebenzeiten-Warmwasserbereiter eingestuft werden sollen, wird während eines maximalen Zeitraums von 8 aufeinander folgenden Stunden zwischen 22:00 und 07:00 des 24-stündigen Zapfzyklus Energie zugeführt. Bei Ende des 24-stündigen Zapfzyklus wird den Warmwasserbereitern bis zum Ende des Schrittes Energie zugeführt. Tabelle 1 Lastprofile von Warmwasserbereitern
|
3. BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG DER ERFÜLLUNG DES SMART-CONTROL-KRITERIUMS (SMART) BEI WARMWASSERBEREITERN
Ist nach Ansicht des Herstellers der Wert smart = „1“ anzugeben, werden anhand des folgenden zweiwöchigen Messzyklus Messungen des wöchentlichen Strom- und/oder Brennstoffverbrauchs mit und ohne intelligente Regelung durchgeführt:
— |
Tag 1 bis 5: zufällig ausgewählte Folge von Lastprofilen aus dem angegebenen Lastprofil und dem Lastprofil unmittelbar unterhalb des angegebenen Lastprofils, intelligente Regelung abgeschaltet; |
— |
Tag 6 und 7: keine Wasserentnahme, intelligente Regelung abgeschaltet; |
— |
Tag 8 bis 12: Wiederholung der Abfolge der Tage 1 bis 5, intelligente Regelung eingeschaltet; |
— |
Tag 13 und 14: keine Wasserentnahme, intelligente Regelung eingeschaltet; |
— |
die Differenz zwischen dem in den Tagen 1 bis 7 gemessenen nutzbaren Energiegehalt und dem in den Tagen 8 bis 14 gemessenen nutzbaren Energiegehalt darf 2 % der Qref des angegebenen Lastprofils nicht überschreiten. |
4. BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG SOLARBETRIEBENER WARMWASSERBEREITER
Der Sonnenkollektor, der solarbetriebene Warmwasserspeicher, die Pumpe des Kollektorkreislaufs (falls vorhanden) und der Wärmeerzeuger werden getrennt geprüft. Falls der Sonnenkollektor und der solarbetriebene Warmwasserspeicher nicht getrennt geprüft werden können, werden sie gemeinsam geprüft. Der Wärmeerzeuger wird unter den unter Nummer 2 angegebenen Bedingungen geprüft.
Die Ergebnisse werden bei den Berechnungen gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe b unter den in Tabelle 2 und 3 angegebenen Bedingungen verwendet. Bei der Ermittlung von Qtota wird davon ausgegangen, dass der Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers bei Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen 100/CC beträgt.
5. BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG VON WARMWASSERBEREITERN MIT WÄRMEPUMPE
— |
Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe werden unter den in Tabelle 4 angegebenen Bedingungen geprüft; |
— |
Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, die Abluft als Wärmequelle nutzen, werden unter den in Tabelle 5 angegebenen Bedingungen geprüft. |
Tabelle 2
Durchschnittliche Tagestemperatur (°C)
|
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
Durchschnittliche Klimaverhältnisse |
2,8 |
2,6 |
7,4 |
12,2 |
16,3 |
19,8 |
21,0 |
22,0 |
17,0 |
11,9 |
5,6 |
3,2 |
Tabelle 3
Durchschnittliche Gesamtsonneneinstrahlung (W/m2)
|
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
Durchschnittliche Klimaverhältnisse |
70 |
104 |
149 |
192 |
221 |
222 |
232 |
217 |
176 |
129 |
80 |
56 |
Tabelle 4
Norm-Nennbedingungen für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe, Temperaturangaben als Trockentemperaturen (Feuchttemperaturen in Klammern)
Wärmequelle |
Außenluft |
Innenluft |
Abluft |
Sole |
Wasser |
Temperatur |
+ 7 °C (+ 6 °C) |
+ 20 °C (höchstens + 15 °C) |
+ 20 °C (+ 12 °C) |
0 °C (Einlass)/3 °C (Auslass) |
+ 10 °C (Einlass)/+ 7 °C (Auslass) |
Tabelle 5
Höchstens verfügbare Abluft (m3/h) bei einer Temperatur von 20 °C und einer Feuchte von 5,5 g/m3
Angegebenes Lastprofil |
XXS |
XS |
S |
M |
L |
XL |
XXL |
3XL |
4XL |
Höchstens verfügbare Abluft |
109 |
128 |
128 |
159 |
190 |
870 |
1 021 |
2 943 |
8 830 |
6. TECHNISCHE PARAMETER VON WARMWASSERBEREITERN
Für Warmwasserbereiter sind folgende Parameter zu ermitteln:
a) |
der tägliche Stromverbrauch Qelec in kWh, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
b) |
das angegebene Lastprofil (Angabe des entsprechenden Buchstabens aus Tabelle 1); |
c) |
der Schallleistungspegel LWA in Innenräumen in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet (für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe); |
für Warmwasserbereiter, die mit fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen betrieben werden, ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
d) |
der tägliche Brennstoffverbrauch Qfuel in kWh als Brennwert, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
e) |
der als Stickstoffdioxid angegebene Stickstoffausstoß in mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
für Warmwasserbereiter, bei denen der Wert smart mit „1“ angegeben wird, ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
f) |
der wöchentliche Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung Qfuel,week,smart in kWh als Brennwert, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
g) |
der wöchentliche Stromverbrauch mit intelligenter Regelung Qelec,week,smart in kWh, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
h) |
der wöchentliche Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung Qfuel,week in kWh als Brennwert, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
i) |
der wöchentliche Stromverbrauch ohne intelligente Regelung Qelec,week in kWh, auf drei Dezimalstellen gerundet; |
für Speicher-Warmwasserbereiter mit dem angegebenen Lastprofil 3XS, XXS oder XS ist außerdem zu ermitteln:
j) |
das Speichervolumen V in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet; |
für Speicher-Warmwasserbereiter mit dem angegebenen Lastprofil M, L, XL, XXL, 3XL oder 4XL ist außerdem zu ermitteln:
k) |
das Volumen des Mischwassers bei 40 °C V40 in Litern, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
l) |
die Kollektor-Aperturfläche Asol in m2, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
m) |
der optische Wirkungsgrad η0 , auf drei Dezimalstellen gerundet; |
n) |
der lineare Wärmedurchgangskoeffizient a1 in W/(m2 K), auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
o) |
der quadratische Wärmedurchgangskoeffizient a2 in W/(m2 K2), auf drei Dezimalstellen gerundet; |
p) |
der Einfallswinkel-Korrekturfaktor IAM, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
q) |
die Leistungsaufnahme der Pumpe solpump in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
r) |
die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand solstandby in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet; |
für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe ist außerdem Folgendes zu ermitteln:
s) |
der Schallleistungpegel LWA im Freien in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
7. TECHNISCHE PARAMETER VON WARMWASSERSPEICHERN
Für Warmwasserspeicher sind folgende Parameter zu ermitteln:
a) |
das Speichervolumen V in Litern, auf eine Dezimalstelle gerundet; |
b) |
die Warmhalteverluste S in W, auf eine Dezimalstelle gerundet. |
ANHANG IV
Berechnungen
1. Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Berechnungen anhand harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die technischen Parameter und Berechnungen der Nummern 2 bis 5 zu beachten.
Die bei den Berechnungen verwendeten technischen Parameter werden gemäß Anhang III gemessen.
2. TECHNISCHE PARAMETER VON WARMWASSERBEREITERN
Für Warmwasserbereiter werden folgende Parameter bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen berechnet:
a) |
die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz ηwh in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet; für solarbetriebene Warmwasserbereiter ist außerdem Folgendes zu berechnen: |
b) |
der jährliche nichtsolare Wärmebeitrag Qnonsol in kWh als Primärenergie bei Einsatz von Strom und/oder in kWh als Brennwert bei Einsatz von Brennstoffen, auf eine Dezimalstelle gerundet; |
c) |
die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz des Wärmeerzeugers ηwh,nonsol in Prozent, auf eine Dezimalstelle gerundet; |
d) |
der jährliche Hilfsstromverbrauch Qaux in kWh, auf eine Dezimalstelle gerundet; |
3. BERECHNUNG DER WARMWASSERBEREITUNGS-ENERGIEEFFIZIENZ ηwh
a) |
Konventionelle Warmwasserbereiter und Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe Die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz wird wie folgt berechnet:
Bei Warmwasserbereitern mit Wasser-/Sole-Wasser-Wärmepumpen wird der Stromverbrauch einer oder mehrerer Grundwasserpumpen berücksichtigt. |
b) |
Solarbetriebene Warmwasserbereiter Die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz wird wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
|
4. BESTIMMUNG DES SMART-CONTROL-FAKTORS SCF UND DER ERFÜLLUNG DES SMART-CONTROL-KRITERIUMS smart
a) |
Der Smart-Control-Faktor wird wie folgt berechnet:
|
b) |
Ist SCF ≥ 0,07, beträgt der Wert smart 1. Ansonsten ist der Wert smart 0. |
5. BESTIMMUNG DES UMGEBUNGSTEMPERATUR-KORREKTURTERMS Qcor
Der Umgebungstemperatur-Korrekturterm wird wie folgt berechnet:
a) |
bei konventionellen elektrisch betriebenen Warmwasserbereitern: |
b) |
bei konventionellen brennstoffbetriebenen Warmwasserbereitern: |
c) |
bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe: |
Dabei gilt:
Die k-Werte für die einzelnen Lastprofile sind Tabelle 6 zu entnehmen.
Tabelle 6
k-Werte
|
3XS |
XXS |
XS |
S |
M |
L |
XL |
XXL |
3XL |
4XL |
k |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,23 |
0,0 |
0,0 |
0,0 |
ANHANG V
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Anforderungen prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten einen einzigen Warmwasserbereiter oder Warmwasserspeicher. Die vom Hersteller angegebenen Werte müssen den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen. Weichen die gemessenen Parameter um mehr als die in Tabelle 7 angegebenen Bandbreiten von den Werten ab, die die Hersteller gemäß Artikel 4 Absatz 2 angegeben haben, so werden drei weitere Warmwasserbereiter oder Warmwasserspeicher geprüft. Das arithmetische Mittel der Messwerte dieser drei weiteren Warmwasserbereiter oder Warmwasserspeicher muss den in Anhang II festgelegten Anforderungen innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Bandbreiten entsprechen.
Ansonsten gilt die Konformität des Modells und sämtlicher gleichwertiger Warmwasserbereitermodelle oder Warmwasserspeichermodelle als nicht gegeben. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der Prüfungen und weitere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell den Anforderungen nicht entspricht, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden dazu die in den Anhängen III und IV beschriebenen Verfahren an.
Tabelle 7
Prüftoleranzen
Gemessener Parameter |
Prüftoleranz |
Täglicher Stromverbrauch Qelec |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten (1). |
Schallleistungspegel LWA in Innenräumen und/oder im Freien |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 2 dB überschreiten. |
Täglicher Brennstoffverbrauch Qfuel |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Stickoxidausstoß |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 20 % überschreiten. |
Wöchentlicher Brennstoffverbrauch mit intelligenter Regelung Qfuel,week,smart |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Brennstoffverbrauch ohne intelligente Regelung Qfuel,week |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Stromverbrauch mit intelligenter Regelung Qelec,week,smart |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Wöchentlicher Stromverbrauch ohne intelligente Regelung Qelec,week |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Speichervolumen V |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. |
Mischwasser bei 40 °C V40 |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 3 % unterschreiten. |
Kollektor-Aperturfläche Asol |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme der Pumpe solpump |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 3 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand solstandby |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
Warmhalteverluste S |
Der Messwert darf den Nennwert nicht um mehr als 5 % überschreiten. |
(1) Der „Nennwert“ ist der vom Hersteller angegebene Wert.
ANHANG VI
Richtwerte gemäß Artikel 6
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher hinsichtlich der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, des Schallleistungspegels, der Warmhalteverluste und des Stickoxidausstoßes ermittelt:
1. |
RICHTWERTE FÜR DIE WARMWASSERBEREITUNGS-ENERGIEEFFIZIENZ VON WARMWASSERBEREITERN:
|
2. |
RICHTWERTE FÜR DEN SCHALLLEISTUNGSPEGEL (LWA ) VON WARMWASSERBEREITERN MIT WÄRMEPUMPE IM FREIEN:
|
3. |
RICHTWERT FÜR DIE WARMHALTEVERLUSTE VON WARMWASSERSPEICHERN MIT DEM SPEICHERVOLUMEN V IN LITERN: |
4. |
RICHTWERT FÜR DEN STICKOXIDAUSSTOSS KONVENTIONELLER MIT GASFÖRMIGEN BRENNSTOFFEN BETRIEBENER WARMWASSERBEREITER, ANGEGEBEN IN STICKSTOFFDIOXID: 35 mg/kWh Brennstoffeinsatz als Brennwert. |
Aus den Richtwerten der Nummern 1, 2 und 4 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Warmwasserbereiter erreicht werden kann.